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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 55
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler, die alle Voraussetzungen des § 54 erfüllt haben, erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster, das die Befähigung zum Hochschulstudium ausspricht (Abiturzeugnis).
(2) Eine Wiederholung der Abiturprüfung darf im Abiturzeugnis nicht vermerkt werden.
(3) 1An Gymnasien und Kollegs wird die Teilnahme am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 durch eine den erzielten Leistungsstand beschreibende Bemerkung bestätigt. 2Bemerkungen über die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers werden in das Abiturzeugnis nicht aufgenommen. 3Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers sind herausragende Leistungen in Vokalensemble oder Instrumentalensemble sowie die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung oder ähnliche Tätigkeiten zu vermerken. 4Bei Befreiung vom Unterricht im Fach Sport gilt § 39 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.
(4) 1Schülerinnen und Schüler, die das Latinum, Kleine Latinum und/oder Graecum erworben haben, erhalten im Abiturzeugnis einen entsprechenden Vermerk. 2In den modernen Fremdsprachen werden die erreichten Niveaustufen nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen angegeben.
(5) 1Schülerinnen und Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden konnte (§ 44 Abs. 4, § 54), erhalten ein Zeugnis über diesen Ausbildungsabschnitt mit dem Vermerk, dass sie sich der Abiturprüfung ohne Erfolg unterzogen haben. 2Dabei bleiben die in der Prüfung erzielten Ergebnisse außer Betracht, auch wird eine Bescheinigung hierüber nicht ausgestellt.