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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 52
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in den Abiturprüfungsfächern wird dadurch festgesetzt, dass die jeweils erzielten Punktzahlen vervierfacht werden. 2Wird in einem schriftlichen Prüfungsfach hingegen auch eine Zusatzprüfung nach § 50 Abs. 1 und 3 durchgeführt, so werden die beiden Prüfungsteile im Verhältnis 2:1 gewertet. 3Das Endergebnis wird nach der in Anlage 12 aufgeführten Formel berechnet.
(2) Wurde Musik als schriftliches Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung oder Sport als schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, gilt Folgendes:
1.
Wenn eine Zusatzprüfung nicht abgelegt wurde, werden die Ergebnisse des schriftlichen bzw. mündlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung addiert; die sich ergebende Summe wird verdoppelt.
2.
Wenn eine Zusatzprüfung abgelegt wurde, werden die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung addiert und die sich ergebende Summe vervierfacht; die Punktzahl für die Zusatzprüfung wird vervierfacht. Die zwei sich ergebenden Punktwerte werden addiert. Die Summe wird durch drei geteilt.