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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 4
Erneuter Eintritt in das Gymnasium
1Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres an die Mittelschule gewechselt sind, gelten bei erneutem Eintritt in das Gymnasium nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel an die Mittelschule nach dem Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt. 2Die Bestimmungen über die Altersgrenze und § 30 Abs. 4 bleiben unberührt.