Inhalt

GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 43
Zeitpunkt
(1) 1Die Termine für die schriftlichen Prüfungen gibt das Staatsministerium bekannt. 2Die Termine für die mündlichen und praktischen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Fristen fest, die das Staatsministerium bekannt gibt. 3Die Schule unterrichtet die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer rechtzeitig über alle Termine.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, die an der Abiturprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der oder des Ministerialbeauftragten nachholen. 2Die oder der Ministerialbeauftragte stellt die Aufgaben und legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3Die Prüfung muss spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres nachgeholt sein.