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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 35
Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland
(1) 1Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2§ 31 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 33. 3Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 oder 11 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.