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GSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 23.01.2007
§ 24
Seminararbeit
(1) 1Das Thema der Seminararbeit ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 im Einvernehmen mit der Kursleiterin oder dem Kursleiter zu wählen. 2Im Fach Englisch muss die Seminararbeit in der Fremdsprache verfasst werden, in den übrigen modernen Fremdsprachen in der jeweiligen Fremdsprache oder auf Deutsch. 3Die Seminararbeit muss in der Jahrgangsstufe 13 spätestens am zweiten Unterrichtstag im November abgeliefert werden; die Schule kann in besonderen Fällen eine Fristverlängerung gewähren.
(2) 1Die Schülerin oder der Schüler präsentiert die Ergebnisse der Seminararbeit, erläutert sie und beantwortet Fragen (Prüfungsgespräch). 2In modernen Fremdsprachen erfolgt dies in der jeweiligen Fremdsprache. 3Auch bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, wird die individuelle Schülerleistung bewertet.
(3) Die Seminararbeit kann durch einen gleichwertigen Beitrag zu einem vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerb aus dem jeweiligen Aufgabenfeld ersetzt werden.