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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 86
Rechtsformen
Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
1.
als Eigenbetrieb,
2.
als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
3.
in den Rechtsformen des Privatrechts.