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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 84
Begriff; Verwaltung
(1) Vermögenswerte, die die Gemeinde von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, ohne daß eine rechtsfähige Stiftung entsteht, sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Gemeindevermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.
(2) 1Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Sie sind vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, daß sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind.
(3) 1Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. 2Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.