Inhalt

GO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 4
Wappen und Fahnen; Dienstsiegel
(1) 1Die Gemeinden können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. 2Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) 1Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 2Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.
(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden.