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GLKrWO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 51
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
(1) 1Zugelassene Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen sind getrennt von den Wahlvorschlägen zu Landkreiswahlen bekannt zu machen. 2Wahlvorschläge zu Landkreiswahlen sind auch von jeder Gemeinde bekannt zu geben. 3Bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen ist statt des Tags der Geburt nur das Jahr der Geburt anzugeben. 4Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.
(2) Wurde kein Wahlvorschlag zugelassen, ist dies bekannt zu machen.
(3) Hinsichtlich der Stimmvergabe ist auf die Wahlbekanntmachung zu verweisen.
(4) 1Die Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge. 2Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.