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GLKrWO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 24
Erteilung von Wahlscheinen
(1) 1Wahlscheine dürfen nicht vor dem 34. Tag vor dem Wahltag erteilt werden. 2Die Wahlscheine werden von der Gemeinde ausgestellt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder einzutragen wäre.
(2) 1Der Wahlschein muss von der mit der Erteilung beauftragten Person aus dem Kreis der Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden. 2Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift; stattdessen kann der Name der beauftragten Person eingedruckt werden. 3Der Wahlschein muss mit dem Dienstsiegel versehen sein, das eingedruckt werden kann. 4Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 5Bei nicht in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dieser nach § 22 Abs. 2 erteilt worden ist. 6In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Wählerverzeichnissen „Wahlschein“ oder „W“ einzutragen.
(3) 1Sind Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden, wird nur ein Wahlschein erteilt. 2Auf dem Wahlschein ist anzugeben, für welche Wahl er gilt.
(4) 1Dem Wahlschein sind beizufügen
1.
ein Stimmzettel für jede Wahl,
2.
ein Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
3.
ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk anzugeben sind und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 25 Satz 1.