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GLKrWG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 07.11.2006
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Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006
(GVBl. S. 834)
BayRS 2021-1/2-I

Vollzitat nach RedR: Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist
Art. 1
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen, die am Wahltag
1.
Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3.
sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
4.
nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) 1Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. 2Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. 3Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
(4) Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.
Art. 2
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Art. 3
Stimmrecht
(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1.
bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
2.
bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk innerhalb des Landkreises, zu dem die Gemeinde gehört, die den Wahlschein ausgestellt hat; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe nur in dieser Gemeinde erfolgen,
3.
durch Briefwahl.
(4) 1Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter ist unzulässig.
(5) 1Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Art. 4
Wahlorgane
(1) 1Die Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. 2Sie sind an Weisungen der übrigen Organe der Gebietskörperschaften nicht gebunden. 3Die Bestimmungen über die Fachaufsicht bleiben unberührt. 4Eine Ersatzvornahme nach Art. 113 GO und Art. 99 LKrO ist ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung zulässig. 5Die Gemeinde oder der Landkreis ist vor der Ersatzvornahme anzuhören; dabei ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist rechtmäßig zu entscheiden.
(2) Wahlorgane sind
1.
eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Gemeindewahlen sowie eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Landkreiswahlen,
2.
eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,
3.
Briefwahlvorsteherinnen oder Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.
(3) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.
(4) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) 1Die Amtszeit der Wahlorgane beginnt mit ihrer Berufung. 2Sie endet mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags; bei einer nicht mit der Gemeinderatswahl verbundenen Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder bei einer nicht mit der Kreistagswahl verbundenen Wahl der Landrätin oder des Landrats endet sie mit dem Beginn von deren Amtszeit.
Art. 5
Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlausschuss
(1) 1Der Gemeinderat beruft die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, eine der weiteren Bürgermeisterinnen oder einen der weiteren Bürgermeister, eine der weiteren stellvertretenden Personen, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. 2Der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss beruft die Landrätin oder den Landrat, die stellvertretende Landrätin oder den stellvertretenden Landrat, eine der weiteren stellvertretenden Personen, eine sonstige Kreisrätin oder einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamts oder aus dem Kreis der im Landkreis Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen. 3Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. 4Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu deren Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlvorschlag oder deren Stellvertretung ist; entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen. 5Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Mitglieder des Wahlausschusses sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter berufene wahlberechtigte Personen als Beisitzer. 2Für jeden Beisitzer beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter eine stellvertretende Person. 3Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderats- oder Kreistagswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. 4Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5Keine Partei oder Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.
(3) 1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer für den Wahlausschuss. 2Diese sind nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzer sind.
Art. 6
Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher, Briefwahlvorstand
(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertretung werden von der Gemeinde berufen.
(2) 1Mitglieder der Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) sind die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher) als vorsitzendes Mitglied, eine mit der Stellvertretung betraute Person sowie mindestens drei Beisitzer, die die Gemeinde entsprechend Art. 5 Abs. 2 Satz 3 aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten oder der wahlberechtigten Gemeindebediensteten beruft. 2Die Gemeinde bestellt aus dem Kreis der Beisitzer eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und deren Stellvertretung.
(3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, kann sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragen.
(4) 1Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen und Briefwahlvorständen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. 2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen und Briefwahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet und genutzt werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung oder Nutzung nicht widersprochen hat. 3Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 4Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Familienname, Vorname, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschriften, der Dienstherr oder öffentliche Arbeitgeber im Sinn des Abs. 5 Satz 1, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) 1Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Familienname, Vorname, akademischen Graden, Tag der Geburt, Anschriften und Telefonnummern zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände wahlberechtigte Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. 2Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
Art. 7
Wahlehrenamt
(1) Bei Wahlehrenämtern entscheidet die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, ob ein wichtiger Grund nach Art. 19 GO oder Art. 13 LKrO vorliegt.
(2) 1Die Wahlorgane, ihre Mitglieder, die Stellvertretungen und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. 2Sie dürfen bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen. 3Im Übrigen gelten Art. 20 GO und Art. 14 LKrO.
(3) Die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, kann eine angemessene Entschädigung gewähren.
Art. 7a
Gemeindefreie Gebiete
In gemeindefreien Gebieten werden bei Landkreiswahlen die Gemeindeaufgaben von derjenigen kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.
Art. 8
Beschwerdeausschuss
1Bei jeder Regierung wird ein Beschwerdeausschuss gebildet. 2Dieser besteht aus
1.
der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten oder einem von ihnen bestellten Mitglied mit der Befähigung für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied,
2.
einem von der Präsidentin oder vom Präsidenten des für den Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richterinnen und Richter dieses Gerichts und
3.
einem von der Präsidentin oder vom Präsidenten des für den Sitz der Regierung zuständigen Oberlandesgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
3Für die Mitglieder nach Nrn. 2 und 3 ist jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 4Die Benennung gilt für die Dauer von sechs Jahren; sie kann aus wichtigem Grund geändert werden.
Art. 9
Wahltag
(1) Wahlen finden an einem Sonntag statt.
(2) 1Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden jeweils an einem Sonntag im Monat März statt. 2Die Staatsregierung setzt spätestens sechs Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahlen fest.
Art. 10
Zusammentreffen mehrerer Wahlen und Abstimmungen
(1) 1Am Tag einer Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl, einer Abstimmung über einen Volksentscheid oder während der Eintragungsfrist für ein Volksbegehren dürfen keine Gemeinde- oder Landkreiswahlen oder sonstige Abstimmungen stattfinden. 2Am Tag einer Gemeinde- oder Landkreiswahl dürfen keine sonstigen Abstimmungen stattfinden.
(2) 1Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 2Sie können zugelassen werden, wenn gegen die Durchführbarkeit der Wahl oder der Abstimmung keine Bedenken bestehen und eine Beeinflussung der Wahl oder der Abstimmung nicht zu befürchten ist.
Art. 11
Wahlkreis, Stimmbezirke
(1) Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen bildet jeder Landkreis einen Wahlkreis.
(2) 1Wahlkreise können in Stimmbezirke eingeteilt werden. 2Die Einteilung erfolgt jeweils durch die Gemeinde. 3Gemeinden mit mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen.
(3) 1Kein Stimmbezirk darf mehr als 2 500 Wahlberechtigte umfassen. 2Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.
Art. 12
Wählerverzeichnisse
(1) Die Gemeinden legen für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein neues Wählerverzeichnis an und tragen darin die Wahlberechtigten von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) 1Die Gemeinden halten die Wählerverzeichnisse an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Wahltag zur Einsicht bereit (Einsichtsfrist). 2Einsicht nehmen darf zur Prüfung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses jede wahlberechtigte Person
1.
zu den zu ihrer Person eingetragenen Daten,
2.
zu Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen, wenn sie Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich insoweit eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Dieses Recht besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
(3) 1Beschwerden wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse können innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Wahltag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde eingelegt werden. 2Falls diese nicht abhilft, hat sie die Beschwerde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag, der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag über die Beschwerde zu entscheiden. 4Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. 5Die Klage hat für die Durchführung des sonstigen Wahlverfahrens keine aufschiebende Wirkung.
Art. 13
Erteilung von Wahlscheinen
(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein.
(2) 1Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. 2Diese hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag über die Beschwerde zu entscheiden. 3Art. 12 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Art. 14
Briefwahl
(1) 1Bei der Briefwahl hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1.
den Wahlschein und
2.
die Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
zu übersenden. 2Der Wahlbrief muss bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen. 3Art. 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden sind.
Art. 15
Dauer der Abstimmung
(1) Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
(2) Trifft eine Gemeinde- oder Landkreiswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.
(3) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann bei Gemeindewahlen die Abstimmung vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten abgestimmt haben und nicht zugleich andere Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.
Art. 16
Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
1Für die Gemeindewahlen und die Landkreiswahlen sind in ganz Bayern einheitliche amtliche Stimmzettel zu verwenden. 2Die Stimmzettel für die Gemeindewahlen sind von der Gemeinde, die Stimmzettel für die Landkreiswahlen vom Landkreis zu beschaffen. 3Für die Beschaffung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen (Wahlbriefumschläge, Stimmzettelumschläge und Merkblätter) sorgen bei den Gemeindewahlen und bei den mit diesen verbundenen Landkreiswahlen die Gemeinden, bei den sonstigen Landkreiswahlen die Landkreise.
Art. 17
Grundsatz der Öffentlichkeit
(1) Die Durchführung der Abstimmung ist öffentlich.
(2) 1Die Wahlausschüsse, die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 3Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(3) 1Der Wahlausschuss, der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand können Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum, dem Abstimmungsraum oder dem Auszählraum verweisen. 2Stimmberechtigten im Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
Art. 18
Abstimmungsgeheimnis
(1) 1Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.
(2) 1Die nach Art. 3 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Art. 19
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. 2Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der dort abgegebenen Stimmen und der in einem von der Gemeinde bestimmten anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zusammen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest.
(2) 1Der Briefwahlvorstand entscheidet über die Zulassung oder die Zurückweisung der Wahlbriefe. 2Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis der Briefwahl für seinen Bereich fest. 3Wurden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen aus der Briefwahl zusammen mit den im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest. 4Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis wegzieht oder sonst ihr Wahlrecht verliert.
(3) 1Nach der Feststellung der Ergebnisse für alle Stimmbezirke verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis. 2Der Wahlausschuss stellt das abschließende Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. 3Er ist befugt, die Stimmergebnisse einschließlich der Auswertung der Stimmzettel und der Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände sowie die Entscheidungen über die Wählbarkeit zu berichtigen. 4Dies gilt nicht für Entscheidungen des Beschwerdeausschusses. 5Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verkündet das abschließende Wahlergebnis.
Art. 20
Unzulässige Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen, Wahlgeheimnis
(1) Während der Abstimmungszeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder durch Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Abstimmenden verboten.
(2) Vor Ablauf der Abstimmungszeit dürfen Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt der Stimmrechtsausübung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen wurden, nicht veröffentlicht werden.
(3) Den mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden und den Wahlorganen ist es untersagt, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Wahlgeheimnis zu verletzen.
Art. 21
Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats
(1) Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
1.
Unionsbürgerin oder Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3.
seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
1.
nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
3.
sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
Art. 22
Wahlrechtsgrundsätze
(1) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, die Kreisrätinnen und Kreisräte werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts gewählt.
(2) Wird in einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, findet Mehrheitswahl statt.
Art. 23
Wahlzeit
(1) Die Wahlzeit der bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen neu gewählten Gemeinderäte und Kreistage beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils an dem der Wahl folgenden 1. Mai.
(2) 1Endet die Wahlzeit im Sinn des Abs. 1 durch bestandskräftige Entscheidung vorzeitig, wird für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. 2Liegt das vorzeitige Ende jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit, wird der Gemeinderat oder der Kreistag bis zum Ablauf der Wahlzeit der nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählt. 3Die Wahlen sollen innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Entscheidung stattfinden; den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. 4Wahlen, die zwischen dem einer allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 1. Dezember und den allgemeinen Wahlen abzuhalten wären, finden zusammen mit diesen Wahlen statt. 5Die Wahlzeit des neugewählten Gemeinderats oder des Kreistags beginnt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mit der Annahme der Wahl durch alle Mitglieder, spätestens am 29. Tag nach dem Wahltag.
(3) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderats führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister die Geschäfte, bis zum Zusammentritt des neugewählten Kreistags die Landrätin oder der Landrat.
Art. 24
Wahlvorschlagsrecht
(1) 1Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger). 2Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder an Landkreiswahlen zu beteiligen. 3Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren.
(2) 1Die Prüfung, ob eine Wählergruppe mit einer bereits im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertretenen Wählergruppe übereinstimmt, richtet sich nach folgenden Gesichtspunkten:
1.
War eine organisierte Wählergruppe bereits bei Einreichung des Wahlvorschlags zur vorhergehenden Wahl nach bürgerlichem Recht organisiert, gelten die Grundsätze des bürgerlichen Rechts.
2.
In den übrigen Fällen ist die Übereinstimmung dann gegeben, wenn mindestens sechs Wahlberechtigte den jetzigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben oder sich auf ihm bewerben, die auch den früheren Wahlvorschlag unterzeichnet oder sich auf ihm beworben haben. Erfüllen mehrere Wählergruppen diese Voraussetzungen, stimmt diejenige Wählergruppe mit der im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag vertretenen Wählergruppe überein, die die größte Anzahl an übereinstimmenden unterzeichnenden oder sich bewerbenden Personen hat.
2Wird ein Nachweis über die Organisation bei der Einreichung des Wahlvorschlags nicht erbracht, gilt die Wählergruppe als nicht organisiert.
(3) 1Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. 2Ein Mehrfachauftreten eines Wahlvorschlagsträgers liegt nur dann vor, wenn
1.
ein Wahlvorschlagsträger mehrere Wahlvorschläge mit demselben Kennwort einreicht,
2.
ein Wahlvorschlagsträger mehrere Wahlvorschläge für verschiedene Teile des Wahlkreises einreicht und die räumliche Trennung im Kennwort zum Ausdruck bringt,
3.
mehrere Wahlvorschläge von derselben Versammlung aufgestellt worden sind,
4.
ein Wahlvorschlagsträger durch seine Organe einen weiteren Wahlvorschlag sonst beherrschend betreibt.
3Das Handeln von Untergliederungen eines Wahlvorschlagsträgers ist diesem zuzurechnen. 4Eine Organisation, in der man Mitglied sein kann, ohne zugleich Mitglied des Wahlvorschlagträgers zu sein, stellt keine Untergliederung dar. 5Der Wahlvorschlagsträger hat nach Aufforderung der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mitzuteilen, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird; unterlässt er diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Wahlvorschläge für ungültig zu erklären.
(4) 1Auf Aufforderung hat der Wahlvorschlagsträger der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mitzuteilen, ob der Wahlvorschlag von einer Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe eingereicht wurde. 2Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann hierzu Unterlagen anfordern.
Art. 25
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) 1Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 48. Tag vor dem Wahltag wahlberechtigt und nicht sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags sind. 2Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) 1Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. 2Bei Mehrheitswahl kann vom Wahlvorschlagsträger die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der zu wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte erhöht werden.
(3) 1Jede sich bewerbende Person darf bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. 2Sie darf ferner bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 3Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. 4Die sich bewerbende Person muss ihre Zustimmung zu der Bewerbung schriftlich erteilen. 5Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden.
(4) 1Im Wahlvorschlag kann auch bestimmt werden, dass dieselbe sich bewerbende Person auf dem Stimmzettel zweimal oder dreimal aufgeführt wird. 2Auf dem Stimmzettel erscheinen die dreifach aufzuführenden sich bewerbenden Personen zuerst und die zweifach aufzuführenden vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
(5) 1Jeder Wahlvorschlag muss den Namen des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort tragen. 2Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. 3Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist; der Wahlausschuss hat dem Kennwort eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies der Wahlvorschlagsträger trotz Aufforderung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter unterlassen hat.
Art. 26
(aufgehoben)
Art. 27
Unterstützung von Wahlvorschlägen
(1) 1Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. 2Neue Wahlvorschlagsträger benötigen keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. 3Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
(2) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
(3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt bei Gemeinderatswahlen in Gemeinden sowie bei Kreistagswahlen in Landkreisen
a)
mit bis zu
1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
40,
2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
50 ,
3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
60 ,
5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
80 ,
10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
120 ,
20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
180 ,
30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
190 ,
50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
215 ,
100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
340 ,
150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
385,
200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
430,
400 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
470,
600 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
610,
800 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
750,
1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
880;
b)
mit mehr als
1 000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
1 000.
Art. 28
Eintragung in Unterstützungslisten, Eintragungsscheine
(1) 1Soweit erforderlich, werden für jeden Wahlvorschlag von den Wahlleiterinnen oder Wahlleitern spätestens am Tag nach der Einreichung bis 12 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag bei Gemeindewahlen und bei Landkreiswahlen in den Gemeinden Unterstützungslisten aufgelegt. 2Art. 20 gilt entsprechend.
(2) 1Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich dazu in der Gemeinde, in der sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt sind, in Unterstützungslisten einzutragen; ausgeschlossen sind sich bewerbende Personen und Ersatzleute von Wahlvorschlägen sowie Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben. 2Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
(3) 1Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. 2Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. 3Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. 4Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein außerdem an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen.
(4) 1Gegen die Versagung eines Eintragungsscheins kann spätestens am sechsten Tag vor Ablauf der Eintragungsfrist Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. 2Diese hat spätestens am vierten Tag vor dem letzten Tag der Eintragungsfrist über die Beschwerde zu entscheiden. 3Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. 4Die Klage hat für die Durchführung des sonstigen Wahlverfahrens keine aufschiebende Wirkung.
Art. 29
Aufstellung der sich bewerbenden Personen
(1) 1Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. 2Diese Aufstellungsversammlung ist
1.
eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
2.
eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder
3.
eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
3Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
(2) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. 2Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.
(3) 1Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung, an der mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilnehmen müssen, gewählt. 2Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. 3Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
(4) Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
(5) 1Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei wahlberechtigten Personen, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. 3Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen; Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. 4Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.
Art. 30
Beauftragte für die Wahlvorschläge
(1) 1In jedem Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als beauftragte Person, die zweite als Stellvertretung. 2Die beauftragte und die stellvertretende Person müssen wahlberechtigt sein.
(2) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die beauftragte Person oder ihre Stellvertretung berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. 2Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.
(3) Die beauftragte Person und ihre Stellvertretung können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit derjenigen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Art. 31
Einreichung der Wahlvorschläge
1Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 18 Uhr des 59. Tags vor dem Wahltag einzureichen; ihre Zurücknahme ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. 2Wurde bis zu diesem Zeitpunkt kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, können Wahlvorschläge noch bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag nachgereicht werden. 3Wurde bis zum Ende dieser Nachfrist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, kann dieser bis 18 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag auf doppelt so viele sich bewerbende Personen ergänzt werden, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind.
Art. 32
Zulassung der Wahlvorschläge
(1) 1 Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach Eingang unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 2Stellt sie oder er Mängel fest, benachrichtigt sie oder er unverzüglich die beauftragten Personen und fordert sie auf, diese, soweit möglich, bis 18 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag zu beseitigen. 3Handelt es sich um Mängel, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, kann innerhalb dieser Frist ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden. 4Ergeben sich Zweifel an der Gültigkeit des Wahlvorschlags, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die beauftragte Person aufzufordern, Unterlagen oder Erklärungen innerhalb dieser Frist nachzureichen, die geeignet sind, die Bedenken gegen die Zulassung des Wahlvorschlags auszuräumen.
(2) 1Der Wahlausschuss tritt am 47. Tag vor dem Wahltag zusammen und beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. 2Die Entscheidung ist in der Sitzung bekannt zu geben.
(3) 1Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, hat er das der beauftragten Person für den Wahlvorschlag unverzüglich, möglichst noch am selben Tag mitzuteilen. 2Gegen diese Entscheidung kann der betroffene Wahlvorschlagsträger Einwendungen bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter erheben. 3Der Wahlausschuss muss auf diese Einwendungen hin und kann von Amts wegen bis 24 Uhr des 40. Tags vor dem Wahltag über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen.
(4) 1Hilft der Wahlausschuss Einwendungen nicht ab oder wird ein Beschluss, der die Gültigkeit eines Wahlvorschlags festgestellt hat, von Amts wegen geändert, entscheidet auf Antrag des betroffenen Wahlvorschlagsträgers der Beschwerdeausschuss. 2Der Antrag ist bis 18 Uhr des 38. Tags vor dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen. 3Der Beschwerdeausschuss entscheidet bis 24 Uhr des 34. Tags vor dem Wahltag; der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4Im Übrigen können Beschlüsse des Wahlausschusses nur bei der Überprüfung der Wahl nachgeprüft werden; Art. 19 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses können behebbare Mängel der eingereichten Wahlvorschläge beseitigt werden.
Art. 33
Bekanntmachung und Reihenfolge der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss zugelassenen Wahlvorschläge zusammengefasst spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bekannt zu machen.
(2) 1Bei der Bekanntmachung werden die Wahlvorschläge in folgender Reihenfolge genannt:
1.
Die Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern nach der Zahl der bei der letzten Landtagswahl auf sie entfallenen Sitze,
2.
die Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern nach der Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Kreistagswahl für sie abgegebenen Stimmen,
3.
die übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte.
2Bei gleicher Sitzzahl richtet sich die Reihenfolge nach der Zahl der Stimmen. 3Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich die Reihenfolge nach der Partei oder der Wählergruppe, die im Kennwort an erster Stelle steht.
Art. 34
Stimmenzahl und Vergabe der Stimmen
Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, wird das Stimmrecht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt:
1.
Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind.
2.
Die stimmberechtigte Person kann ihre Stimmen nur sich bewerbenden Personen geben, deren Namen in einem zugelassenen Wahlvorschlag enthalten sind.
3.
Die stimmberechtigte Person kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen. Eine unveränderte Annahme liegt nicht vor, wenn die stimmberechtigte Person außerdem in einem oder mehreren Wahlvorschlägen einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen gibt.
4.
Die stimmberechtigte Person kann innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl einer sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen geben.
5.
Die stimmberechtigte Person kann innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl ihre Stimmen sich bewerbenden Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.
Art. 35
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge
(1) 1Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den Wahlvorschlägen aufgeführten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. 2Stimmen, die für eine nicht wählbare Person abgegeben worden sind, sind ungültig; hat die Person die Wählbarkeit erst nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, werden die Stimmen jedoch hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet.
(2) 1Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind, nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7, 9 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. 2Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. 3Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.
(3) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu, als er sich bewerbende Personen enthält, bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
Art. 36
Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
1Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. 2Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.
Art. 37
Listennachfolge
(1) Die nicht gewählten sich bewerbenden Personen und die gewählten sich bewerbenden Personen, die nach Art. 31 Abs. 3 GO oder nach Art. 24 Abs. 3 LKrO das Amt nicht antreten können oder ausscheiden, sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) 1Über das Nachrücken eines Listennachfolgers ist in dem Zeitpunkt zu entscheiden, in dem der Listennachfolger zum Nachrücken berufen ist. 2Kann er zu diesem Zeitpunkt das Amt nicht antreten oder müsste er ausscheiden, wird er auf der Liste der Listennachfolger gestrichen; das gilt nicht für Listennachfolger, die nach Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 GO oder nach Art. 24 Abs. 3 LKrO das Amt nicht antreten können.

Abschnitt IV Mehrheitswahl

Art. 38
Mehrheitswahl
(1) 1Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen zu wählen. 2Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind.
(2) 1Gewählt sind höchstens so viele Personen, wie Sitze zu vergeben sind. 2Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach deren Stimmenzahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Für Listennachfolger gilt Art. 37 entsprechend.

Dritter Teil Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte

Art. 39
Wählbarkeit für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats
(1) Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und für das Amt der Landrätin oder des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
1.
Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3.
im Fall der Bewerbung um das Amt der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
1.
nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.
sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,
4.
von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,
5.
von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte,
6.
von einem deutschen Gericht oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Rechtskraft folgenden fünf Jahren,
7.
nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten, oder
8.
nachweisbar dienstunfähig ist.
(3) Können Nachweise nach den Abs. 1 und 2 zu sich bewerbenden Personen, die im Wahlkreis keine Wohnung haben, durch die Gemeinden und Landkreise nicht im Rahmen der Amtshilfe erlangt werden, haben die Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter glaubhaft zu machen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 erfüllt sind.
Art. 40
Wahlrechtsgrundsätze
(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten aus dem Kreis der vom Wahlausschuss zugelassenen sich bewerbenden Personen gewählt.
(2) Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl ohne Bindung an eine vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt.
(3) Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.
Art. 41
Amtszeit der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
(1) Die ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden zugleich mit dem Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2) Endet das Beamtenverhältnis der bisherigen ersten Bürgermeisterin oder des bisherigen ersten Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, findet eine Neuwahl vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats statt.
Art. 42
Amtszeit der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte
(1) 1 Die berufsmäßigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Sie werden zugleich mit dem Gemeinderat oder dem Kreistag gewählt, wenn der Beginn ihrer Amtszeit mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags zusammenfällt.
(2) 1Endet das Beamtenverhältnis der bisherigen ersten Bürgermeisterin oder des bisherigen ersten Bürgermeisters oder der bisherigen Landrätin oder des bisherigen Landrats während der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags, findet eine Neuwahl vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags statt, es sei denn, die Amtszeit würde weniger als vier Jahre betragen. 2Dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.
(3) 1Ist eine berufsmäßige erste Bürgermeisterin oder ein berufsmäßiger erster Bürgermeister für eine über das Ende der Wahlzeit des Gemeinderats oder eine Landrätin oder ein Landrat für eine über das Ende der Wahlzeit des Kreistags hinaus reichende Amtszeit gewählt, kann der Gemeinderat auf Antrag der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder der Kreistag auf Antrag der Landrätin oder des Landrats bis zu dem der nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 30. September beschließen, dass die Amtszeit vorzeitig mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet. 2Der Beschluss ist amtlich bekannt zu machen.
Art. 43
Beginn und Verlängerung der Amtszeit, Beauftragte
(1) Die Amtszeit einer ersten Bürgermeisterin oder eines ersten Bürgermeisters oder einer Landrätin oder eines Landrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisher das Amt innehabenden Person.
(2) Beginnt die Amtszeit innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags, endet sie mit dem Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags.
(3) 1Ist zu Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats noch keine erste Bürgermeisterin oder kein erster Bürgermeister oder zu Beginn der Wahlzeit des Kreistags noch keine Landrätin oder kein Landrat im Amt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde ein Gemeinderatsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder eine Kreisrätin oder einen Kreisrat mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Landrätin oder des Landrats beauftragen. 2Die beauftragte Person hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.
Art. 44
Festsetzung eines abweichenden Wahltermins
(1) 1Endet die Amtszeit einer ersten Bürgermeisterin oder eines ersten Bürgermeisters nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderats oder die Amtszeit einer Landrätin oder eines Landrats nicht mit der Wahlzeit des Kreistags, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Wahltermin fest. 2Steht schon vorher fest, wann die Amtszeit endet, soll die Wahl innerhalb der letzten drei Monate, beim Zusammentreffen mehrerer Wahlen oder Abstimmungen im Sinn von Art. 10 innerhalb der letzten sechs Monate dieser Amtszeit stattfinden. 3Im Übrigen soll die Wahl innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Amtszeit abgehalten werden. 4Endet die Amtszeit infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, beginnt die Frist ab Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung.
(2) 1Verliert eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlags, findet die Wahl nicht statt. 2Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Wahlausschuss. 3Die Wahl ist nachzuholen. 4Die Nachholungswahl soll innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. 5Den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. 6Die Wahl ist auf der Grundlage des bisherigen Wahlverfahrens durchzuführen. 7Die Wählerverzeichnisse sind jedoch auf den neuesten Stand zu bringen. 8Neue Wahlvorschläge können eingereicht werden.
(3) Wahlen, die zwischen dem einer allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 1. Dezember und den allgemeinen Wahlen abzuhalten wären, finden zusammen mit diesen Wahlen statt.
Art. 45
Wahlvorschläge
(1) 1Für die Aufstellung, Einreichung, Zulassung, Bekanntmachung und Reihenfolge von Wahlvorschlägen für die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte gelten die Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt II entsprechend. 2Bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist auch für die Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister auf die Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl und für die Wahl der Landrätinnen und Landräte auf die Zahl der bei der letzten Kreistagswahl abgegebenen Stimmen abzustellen.
(2) Ein neuer Wahlvorschlagsträger bedarf unbeschadet des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch dann keiner Unterstützungsunterschriften, wenn er im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten war.
(3) Wird eine sich bewerbende Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern aufgestellt, ist sie in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen.
Art. 46
Wahlergebnis, Stichwahl, Wiederholungswahl
(1) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Erhält niemand diese Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 3Erhalten mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. 4Erhalten mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt.
(2) 1Verliert eine an der Stichwahl teilnehmende Person vor der Stichwahl die Wählbarkeit, ist die Wahl zu wiederholen. 2War bei der Wahl kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, können die nicht im Wahlvorschlag vorgeschlagenen Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl zurücktreten; auch in diesem Fall ist die Wahl zu wiederholen.
(3) 1Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war und in der Zwischenzeit das Stimmrecht nicht verloren hat. 2Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(4) Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Wahl ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
(5) Für die Wiederholungswahl gelten Art. 44 Abs. 2 Sätze 4 bis 8 entsprechend.
Art. 47
Annahme der Wahl
(1) 1Die Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, abgelehnt hat. 2Wird das Wahlergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird die Änderung entsprechend Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verkündet; die gewählte Person kann die Wahl binnen einer Woche nach dieser Verkündung ablehnen.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die nicht auf Grund eines Wahlvorschlags gewählten Personen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen zwei Wochen, bei einer Stichwahl nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 binnen einer Woche, nach der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 2Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, angenommen wurde.
(3) 1Die Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. 2Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden. 3Der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam.
(4) 1Über eine Ablehnung der Wahl einer zu einem Ehrenamt gewählten Person entscheidet der Wahlausschuss. 2Bei einer wirksamen Ablehnung einer in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählten Person verständigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich den Listennachfolger entsprechend Abs. 2. 3Wird die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat abgelehnt, findet eine Neuwahl statt. 4Für diese gilt Art. 44 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahltermin innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung der Wahl liegen soll.
Art. 48
Amtshindernisse, Amtsverlust, Nachrücken
(1) 1Eine in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählte Person kann ihr Amt nicht antreten, ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied, eine Kreisrätin oder ein Kreisrat verliert ihr oder sein Amt
1.
bei Verlust der Wählbarkeit,
2.
bei Verweigerung der Eidesleistung oder des Ablegens des Gelöbnisses,
3.
in den Fällen des Art. 31 Abs. 3 GO oder des Art. 24 Abs. 3 LKrO; das gilt nicht bei der Wahl zur weiteren Bürgermeisterin oder zum weiteren Bürgermeister oder zur Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats.
2Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 rückt ein Listennachfolger nach.
(2) 1Eine zur ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen des Art. 34 Abs. 5 GO ihr Amt nicht antreten. 2In diesem Fall findet eine Neuwahl entsprechend Art. 44 statt.
(3) 1Der Wahlausschuss stellt ein Amtshindernis oder die Ablehnung der Übernahme des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. 2Ist die Amtszeit des Wahlausschusses beendet, stellt der Gemeinderat oder der Kreistag ein Amtshindernis, einen Amtsverlust oder die Niederlegung des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. 3Für den Listennachfolger gilt Art. 47 Abs. 2 entsprechend.
Art. 49
Amtsverlust bei Partei- oder Vereinsverbot
(1) 1Erklärt das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes eine Partei für verfassungswidrig, verlieren die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Kreisrätinnen und Kreisräte, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden sind oder die der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit der Verkündung der Entscheidung angehören, mit der Verkündung der Entscheidung ihr Amt, soweit nicht in der Entscheidung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Entsprechendes gilt beim Verbot einer Wählergruppe nach Vereinsrecht; an die Stelle der Verkündung der Entscheidung tritt deren Bestandskraft.
(2) 1Soweit ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, Kreisrätinnen und Kreisräte nach Abs. 1 ihr Amt verloren haben, bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt. 2Dies gilt nicht, wenn die Ausgeschiedenen auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer nicht verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rücken die nächstfolgenden Listennachfolger dieses Wahlvorschlags nach, soweit nicht auch auf diese die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.
(3) 1Im Fall des Abs. 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderats oder des Kreistags für den Rest der Wahlzeit entsprechend. 2Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.
(4) Den Verlust des Amts stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest.
Art. 50
Wahlprüfung
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft von Amts wegen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis.
(2) 1Wurden Wahlvorschriften verletzt, hat die Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlergebnis zu berichtigen, wenn
1.
bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl eine andere Person das Amt erhalten hätte,
2.
bei der Gemeinderatswahl oder der Kreistagswahl die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge anders wäre, andere Personen das Amt erhalten hätten, andere Personen Listennachfolger wären oder die Reihenfolge der Listennachfolger anders wäre; dies gilt auch im Fall des Art. 35 Abs. 1 Satz 2.
2Wären bei Einhaltung der Wahlvorschriften lediglich andere Stimmenzahlen festzustellen, kann sie das Wahlergebnis berichtigen. 3Sie ist befugt, die Auswertung der Stimmzettel einschließlich der Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände zu berichtigen.
(3) Wurden Wahlvorschriften verletzt und ist es möglich, dass es dadurch zu einer unrichtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung gekommen ist, die nicht berichtigt werden kann, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl für ungültig zu erklären.
(4) 1Bei Berichtigung und Ungültigerklärung bleibt die Verletzung von Wahlvorschriften außer Betracht, die dem Nachweis dienen, dass Vorschriften des materiellen Wahlrechts eingehalten werden, wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht wird; die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, hierüber Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. 2Ferner bleiben insoweit Verstöße der Wahlleiterinnen und Wahlleiter gegen Art. 32 Abs. 1 außer Betracht. 3Bei Berichtigung und Ungültigerklärung einer Nachwahl bleiben Verletzungen von Wahlvorschriften außer Betracht, die bereits die für ungültig erklärte Wahl betrafen.
(5) 1Berichtigung und Ungültigerklärung sowie deren Änderung oder Aufhebung sind nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses zulässig. 2Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Wahl zu berichtigen oder für ungültig zu erklären ist, bedarf es aber noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Frist verlängern.
(6) Eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Berichtigung oder Ungültigerklärung berührt nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und vorgenommener Amtshandlungen.
(7) 1Ist die Wahlzeit und die Amtszeit des Gemeinderats und der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder des Kreistags und der Landrätin oder des Landrats beendet, führt eine von der Rechtsaufsichtsbehörde eingesetzte beauftragte Person die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neugewählten Amtsnachfolgerin oder des neugewählten Amtsnachfolgers oder einer Stellvertretung. 2Die beauftragte Person hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.
Art. 51
Wahlanfechtung
1Jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten. 2Für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt Art. 50 entsprechend. 3Berichtigt die Rechtsaufsichtsbehörde ein Wahlergebnis von Amts wegen oder erklärt sie eine angefochtene Wahl von Amts wegen für ungültig, ist die Entscheidung auch auf die Wahlanfechtung zu erstrecken.
Art. 51a
Rechtsweg
Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde oder ihre Unterlassung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden von
1.
einer Person, die geltend macht, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, oder
2.
einer anderen Person, die die Wahl angefochten hat, wenn ihr mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen beitreten.
Art. 52
Nachwahl, Neuwahl
(1) 1Ist die Ungültigerklärung einer Wahl bestandskräftig geworden, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einen neuen Wahltermin fest. 2Dieser ist möglichst innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl zu legen und soll spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Ungültigerklärung der Wahl liegen. 3Wenn zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem neuen Wahltermin nicht mehr als ein Jahr liegt, findet eine Nachwahl statt. 4Kann die Wahl nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt werden, findet eine Neuwahl statt.
(2) 1Bei der Nachwahl ist das Wahlverfahren insoweit zu wiederholen, als Wahlrechtsverstöße zur Ungültigerklärung geführt haben; Verstöße der Wahlleiterinnen und Wahlleiter gegen Art. 32 Abs. 1 bleiben insoweit außer Betracht. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl oder einzelne Briefwahlvorstände beschränken, wenn die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben können.
(3) Wahlberechtigt bei der Nachwahl ist, wer das Wahlrecht am Tag der Nachwahl besitzt; die Wählerverzeichnisse sind auf den neuesten Stand zu bringen.
(4) 1Wurde die Nachwahl auf die Abstimmung in Stimmbezirken beschränkt, ist wahlberechtigt, wer in diesen Stimmbezirken wahlberechtigt ist und bei der für ungültig erklärten Wahl keinen Wahlschein erhalten hat. 2Abweichend von Satz 1 ist auch wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl die Stimme im Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke mit Wahlschein abgegeben und das Wahlrecht in der Zwischenzeit nicht verloren hat.
(5) Wurde die Nachwahl auf die Briefwahl oder einzelne Briefwahlvorstände beschränkt, ist nur wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten und die Stimme nicht mit dem Wahlschein in einem Abstimmungsraum abgegeben hat.
(6) 1Bei der Nachwahl ist wählbar, wer die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl noch besitzt. 2Sich bewerbende Personen können innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Ungültigerklärung von der Bewerbung zurücktreten. 3Die Erklärung muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, gegeben werden. 4Ob die sich bewerbenden Personen die Wählbarkeit noch besitzen, entscheidet der Wahlausschuss bis 24 Uhr des zweiten Tags nach Ablauf der Frist nach Satz 2. 5Stehen keine sich bewerbenden Personen mehr zur Verfügung, findet eine Neuwahl statt.
(7) 1Eine Nachwahl wird von denjenigen Wahlorganen durchgeführt, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl im Amt waren, wenn das Wahlverfahren nicht insgesamt zu wiederholen ist; eine fehlerhafte Besetzung ist zu bereinigen. 2Das Gesamtergebnis der Wahl ist neu festzustellen.
Art. 53
Freistellungs- und Erstattungsanspruch
(1) 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, sind zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung im Wahlverfahren erforderlich ist. 2Ihre Abwesenheit haben sie unter Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 3Dieser ist verpflichtet, ihnen für die in Satz 1 bestimmte Zeit das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne ihre Tätigkeit im Rahmen des Wahlehrenamts erzielt hätten. 4Den Arbeitgebern sind auf Antrag die nach Satz 3 zu erbringenden Leistungen einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit von der Gemeinde zu erstatten. 5Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wahltag bei der Gemeinde zu stellen.
(2) Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt Abs. 1 mit Ausnahme der Sätze 4 und 5.
(3) 1Die Gemeinde kann Personen, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, auf Antrag eine pauschalierte Ersatzleistung für den Verdienstausfall oder sonstigen Nachteil gewähren, der ihnen während der in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeit entstanden ist, wenn ihnen nicht ein Anspruch nach Abs. 1 oder 2 zusteht. 2Im Übrigen gelten Art. 20a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 GO.
Art. 54
Kosten
(1) Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden.
(2) 1Die Kosten der Landkreiswahlen tragen die Landkreise. 2Die Gemeinden tragen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Wahlräume und für die Beschaffung und die Herstellung der für die Wahl nötigen Gegenstände.
(3) Ist eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Aufwendungen, die nicht getrennt einer der beiden Wahlen zugeordnet werden können, Gemeinde und Landkreis je zur Hälfte tragen.
(4) Sind Gemeinden Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft, trägt diese an Stelle der Gemeinden die Kosten.
(5) Soweit Kosten zu erstatten sind, können diese nach einem festen Betrag je stimmberechtigte Person abgegolten werden.
Art. 55
Feststellung der Einwohnerzahl, Fristen und Termine
(1) 1Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor dem Wahltag veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen. 2Das gilt auch für die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, Kreisrätinnen und Kreisräte; Art. 31 Abs. 2 Satz 4 GO und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LKrO bleiben unberührt.
(2) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind behördliche Änderungen von Fristen sowie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Art. 56
Wahlstatistik
(1) 1Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Landesamt für Statistik statistisch zu bearbeiten. 2Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt die dafür erforderlichen Angaben.
(2) 1Gemeinden mit einer räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen getrennten mit der Durchführung statistischer Aufgaben betrauten Stelle können durch diese Stelle für geeignete Stimmbezirke auch nach Geschlecht und nach Altersgruppen gegliederte Statistiken der stimmberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. 2Die Trennung der Abstimmung nach Geschlecht und Altersgruppe ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen wählenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. 3Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
Art. 57
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Abstimmende oder Unterzeichnende beeinflusst, behindert oder belästigt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt der Stimmrechtsausübung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen wurden, veröffentlicht.
Art. 58
Verordnungsermächtigung
1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 2Es kann darin insbesondere Bestimmungen treffen über
1.
den Begriff des Aufenthalts im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3,
2.
die Bildung der Wahlorgane und der Beschwerdeausschüsse,
3.
die Einteilung der Stimmbezirke,
4.
die Anlegung der Wählerverzeichnisse und die Eintragung der Wahlberechtigten,
5.
die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen,
6.
die Einrichtung der Wahlräume,
7.
die Gestaltung der Stimmzettel, wobei auch Regelungen zur barrierefreien Teilnahme an Wahlen für blinde, erblindete und stark sehbehinderte Personen und zur Einbeziehung von Blindenvereinigungen in Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen samt Kostenerstattung getroffen werden können,
8.
die Aufstellung, die Einreichung, die Unterstützung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge mit den dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie ihre Zulassung oder ihre Zurückweisung,
9.
die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlhandlung,
10.
die Durchführung der Briefwahl und die Zulassung oder die Zurückweisung von Wahlbriefen,
11.
die Wahl in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Klöstern, in Justizvollzugsanstalten,
12.
die möglichen Arten der Stimmvergabe und deren Gültigkeit oder Ungültigkeit,
13.
die Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse,
14.
die Annahme der Wahl und den Amtsverlust,
15.
die Wahlprüfung und die Wahlanfechtung,
16.
die Neuwahl und die Nachwahl,
17.
die Kosten der Wahl,
18.
die Gestaltung von Vordrucken,
19.
die Wahlstatistik und
20.
den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bei der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.
Art. 59
Schriftform
1Soweit in diesem Gesetz und in der hierzu erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen. 2Durch die Wahlordnung kann von den Schriftformerfordernissen dieses Gesetzes abgewichen werden.
Art. 60
Übergangsregelung
Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 stattfinden, sind Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1, Art. 31, Art. 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33, Art. 34 und Art. 38 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 61
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.1

1 [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. August 1994 (GVBl S. 747). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungsgesetze ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.