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GDozPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.10.2006
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Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten
(Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung – GDozPO)
Vom 17. Oktober 2006
(GVBl. S. 796)
BayRS 805-9-5-A

Vollzitat nach RedR: Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung (GDozPO) vom 17. Oktober 2006 (GVBl. S. 796, BayRS 805-9-5-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 361 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 11 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeines
§ 1 Durchführung der Prüfung
§ 2 Prüfungsausschuss
§ 3 Aufgaben der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses
§ 4 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 5 Aufgaben der prüfenden Personen
Zweiter Teil Zulassung zur Prüfung
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Zulassungsantrag
§ 8 Entscheidung über die Zulassung
§ 9 Nachteilsausgleich
Dritter Teil Inhalt und Verfahren der Prüfung
§ 10 Allgemeine Prüfungsanforderungen, Zweck der Prüfung
§ 11 Besondere Prüfungsanforderungen
§ 12 Theoretischer Teil der Prüfung
§ 13 Praktischer Teil der Prüfung
§ 14 Kolloquium
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Prüfung
Vierter Teil Abschluss der Prüfung
§ 17 Zeugnisse und Urkunden
§ 18 Anerkennung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten ohne Prüfung
§ 19 Rücktritt und Versäumnis
§ 20 Unterschleif
§ 21 Wiederholung der Prüfung
Fünfter Teil Prüfungsvergütung, Kostenerstattung
§ 22 Prüfungsvergütung, Kostenerstattung
Sechster Teil Schlussvorschrift
§ 23 Inkrafttreten
§ 1
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten wird durch das Bayerische Institut zur Förderung der Kommunikation Gehörloser und Hörbehinderter e.V. (Gehörlosen Institut Bayern) oder durch eine andere vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) beauftragte geeignete Stelle durchgeführt.
(2) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(3) Der Prüfungstermin wird unter Angabe der Anmeldefristen spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn öffentlich bekannt gegeben.
§ 2
Prüfungsausschuss
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar:
1.
einem Vorstandsmitglied des Gehörlosen Instituts Bayern oder einer geeigneten Person der Stelle, die vom Staatsministerium beauftragt wurde, als vorsitzende Person,
2.
einer erfahrenen Gebärdensprachdozentin oder einem erfahrenen Gebärdensprachdozenten und
3.
einer erfahrenen Lehrkraft der Ausbildung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten des Gehörlosen Instituts Bayern oder einer anderen Einrichtung, in der Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten ausgebildet werden.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses und deren Vertretung werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; eine wiederholte Berufung ist möglich. 2Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglieder bestellt.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 3
Aufgaben der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses
1Der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses obliegen alle nach dieser Prüfungsordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss oder den prüfenden Personen vorbehalten sind. 2Sie trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen und setzt hiervon den Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung in Kenntnis.
§ 4
Aufgaben des Prüfungsausschusses
1Der Prüfungsausschuss bestellt für die theoretischen und praktischen Teile der Prüfung jeweils zwei prüfende Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen. 2Als prüfende Personen dürfen nur Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten und Mitglieder des Lehrkörpers einer Einrichtung, in der Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten ausgebildet werden, bestellt werden.
§ 5
Aufgaben der prüfenden Personen
Die prüfenden Personen nehmen die Prüfungen nach §§ 12, 13 und 14 ab, bewerten die Prüfungen und nehmen sonstige Aufgaben wahr, die ihnen durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.
§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum theoretischen Teil der Prüfung (§ 12) wird zugelassen, wer
1.
an der Ausbildung zur Gebärdensprachdozentin oder zum Gebärdensprachdozent des Gehörlosen Instituts Bayern teilgenommen oder
2.
eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat oder
3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent nachweist und
4.
nicht nach § 21 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
5.
die Prüfungsvergütung (§ 22) entrichtet hat.
(2) Zum praktischen Teil der Prüfung (Lehrproben, § 13) wird zugelassen, wer den theoretischen Teil der Prüfung bestanden und den der jeweiligen Lehrprobe vorausgehenden Praktikumsteil (§ 13 Abs. 2) absolviert hat.
(3) Zum Kolloquium (§ 14) wird zugelassen, wer den praktischen Teil der Prüfung bestanden sowie das Persönliche Projekt (§ 14 Abs. 1 Satz 1) abgeschlossen hat.
§ 7
Zulassungsantrag
(1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der öffentlichen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 genannten Frist mit allen Unterlagen nach Abs. 2 beim Prüfungsausschuss einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die erforderlichen Nachweise für die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und
2.
eine Einverständniserklärung über Videoaufzeichnungen aller nichtschriftlichen Prüfungsteile.
§ 8
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) 1Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (Zulassungsbescheid). 2Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.
§ 9
Nachteilsausgleich
(1) 1Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) soll auf Antrag von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses nach der Schwere der nachgewiesenen Behinderung ein angemessener Ausgleich (z.B. Verlängerung der Arbeitszeit, Schreibhilfen) gewährt werden. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.
(2) 1Anderen Prüflingen, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe des Abs. 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der theoretischen Prüfung einzureichen. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Prüfung ergeben.
§ 10
Allgemeine Prüfungsanforderungen, Zweck der Prüfung
1Die Prüflinge haben in der Prüfung nachzuweisen, dass sie die sprachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzen, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit einer Gebärdensprachdozentin oder eines Gebärdensprachdozenten erforderlich sind. 2Dazu gehören neben allgemeinen Bildungsgrundlagen die sehr gute Kenntnis der Gebärdensprache und ihrer Vermittlung sowie die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln. 3Nachgewiesen werden müssen auch vertiefte Kenntnisse der Lebenswelt gehörloser und hörgeschädigter Menschen sowie berufsethischer Fragen.
§ 11
Besondere Prüfungsanforderungen
(1) In der Prüfung werden im Einzelnen verlangt:
1.
sichere Beherrschung der Gebärdensprache in Grammatik, Wortschatz und Stil,
2.
didaktisch-methodische Kompetenzen,
3.
Kenntnisse der Gehörlosenkultur, der Soziologie und Geschichte Gehörloser,
4.
Kenntnisse zu Geschichte und linguistischen Aspekten der Gebärdensprache,
5.
Kenntnisse in Psychologie,
6.
gute schriftsprachliche Fähigkeiten,
7.
gewandtes sicheres Auftreten,
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen Teil (§ 12), einen praktischen Teil (§ 13) und in ein Kolloquium (§ 14).
(3) Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben dürfen Hilfsmittel nicht verwendet werden, es sei denn, solche wurden ausdrücklich zugelassen.
§ 12
Theoretischer Teil der Prüfung
(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungen in Didaktik, Psychologie und Gebärdensprache.
(2) 1Die Didaktikprüfung wird schriftlich abgelegt und dauert 90 Minuten. 2Die Psychologieprüfung wird in gebärdensprachlicher Form abgenommen und dauert 30 Minuten. 3Die Gebärdensprachprüfung besteht aus zwei Teilen, aus dem schriftlichen Teil und aus dem gebärdensprachlichen Teil mit je 30 Minuten.
(3) Die gebärdensprachlichen Teile der theoretischen Prüfung werden als Einzelprüfungen abgenommen.
(4) 1Jede Prüfung ist von zwei prüfenden Personen zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung soll versucht werden eine Einigung zu erzielen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Stichentscheid.
§ 13
Praktischer Teil der Prüfung
(1) 1Der praktische Teil der Prüfung umfasst zwei Lehrproben (Dauer je 45 Minuten) mit anschließendem Prüfungsgespräch (Dauer je 30 Minuten) mit den prüfenden Personen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) über die Lehrprobe unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen nach §§ 10 und 11. 2Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Prüfungszeit sind zulässig.
(2) 1Der der Lehrprobe vorausgehende Praktikumsteil muss insgesamt mindestens 16 Unterrichtsstunden umfassen. 2Die Lehrprobe findet zu einem von den Prüflingen frei gewählten Thema bzw. einer frei gewählten Lektion aus diesem Gebärdensprachkurs statt. 3Eine Woche vor der Lehrprobe sind jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die schriftlichen Unterlagen zur Unterrichtsplanung der Lehrprobe vorzulegen.
(3) 1Die Lehrprobe wird als Einzelprüfung abgenommen. 2Ihre Bewertung erfolgt durch zwei prüfende Personen. 3Bei abweichender Bewertung soll versucht werden eine Einigung zu erzielen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Stichentscheid anhand der Berichte der prüfenden Personen und der Videoaufzeichnungen.
§ 14
Kolloquium
(1) 1Das Kolloquium umfasst:
1.
die Präsentation einer Hausarbeit zu einem Thema aus dem Bereich Gehörlosigkeit/Hörschädigung oder Gebärdensprachunterricht (Persönliches Projekt), die in einem Zeitraum von sechs Monaten erstellt und spätestens sechs Wochen vor dem Kolloquium abgegeben wurde (Dauer 15 Minuten),
2.
das Prüfungsgespräch mit den prüfenden Personen in Deutscher Gebärdensprache (Dauer 15 Minuten).
2Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Prüfungszeit sind zulässig.
(2) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die theoretischen und praktischen Prüfungsleistungen sowie das Kolloquium werden mit folgenden Noten mit der angegebenen Wortbedeutung bewertet:
1.
Sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,
2.
Gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.
Befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4.
Ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5.
Mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
Ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Zwischennoten werden nicht erteilt.
(2) 1Aus den Noten der drei Prüfungen des theoretischen Teils ist der Durchschnitt zu ermitteln. 2Für die Gebärdensprachprüfung (§ 12 Abs. 2 Satz 3) wird hierfür eine Gesamtnote gebildet; die beiden Teile sind gleichgewichtig. 3Der Durchschnitt der Noten der drei Prüfungen ergibt die Note des theoretischen Teils der Prüfung.
(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der folgenden vier Noten:
1.
der Note des theoretischen Teils der Prüfung,
2.
der Note der ersten Lehrprobe,
3.
der Note der zweiten Lehrprobe,
4.
der Note des Kolloquiums.
(4) Als Prüfungsgesamtnote erhalten die Prüflinge
„sehr gut
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
§ 16
Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Prüfung
1Nach Abschluss der theoretischen Prüfungen setzt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Prüfungsnoten für jede theoretische Teilprüfung fest. 2Vom praktischen Teil der Prüfung und vom Kolloquium ist ausgeschlossen, wer in einer theoretischen Teilprüfung die Note 6 oder in zwei theoretischen Teilprüfungen die Note 5 oder in einer Teilprüfung die Note 5 und in den beiden anderen Teilprüfungen die Note 4 erhalten hat. 3Nach Abschluss der praktischen Prüfungen und dem Kolloquium setzt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Prüfungsnoten für die praktischen Prüfungen und das Kolloquium fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung. 4Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Lehrprobe mindestens mit Note 4 und das Kolloquium mindestens mit Note 5 bewertet wurden.
§ 17
Zeugnisse und Urkunden
(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat (§ 16 Satz 4), erhält ein Prüfungszeugnis und eine Prüfungsurkunde und ist berechtigt, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Gebärdensprachdozentin“ bzw. „staatlich anerkannter Gebärdensprachdozent“ zu führen. 2Das Prüfungszeugnis enthält die Noten des theoretischen Teils, der beiden Lehrproben sowie des Kolloquiums und die Prüfungsgesamtnote. 3Die Prüfungsurkunde enthält die Prüfungsgesamtnote als Zahlenwert und Worturteil sowie die Bezeichnung nach Satz 1.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.
(3) Das Prüfungszeugnis und die Prüfungsurkunde werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterschrieben.
§ 18
Anerkennung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten ohne Prüfung
Folgende Personen, die bereits als Gebärdensprachdozentinnen oder -dozenten tätig sind und die in dieser Verordnung geregelte Prüfung nicht abgelegt haben, werden durch die Regierung von Mittelfranken als Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten staatlich anerkannt:
1.
Personen, die die vom Gehörlosen Institut Bayern in den Jahren 2001 bis 2003 und 2002 bis 2005 durchgeführten Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen haben und
2.
Personen, die eine gleichwertige andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
§ 19
Rücktritt und Versäumnis
(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nach Zulassung nicht mehr möglich.
(2) Versäumen Prüflinge ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Abs. 3 einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung insgesamt als abgelegt und nicht bestanden.
(3) Weisen Prüflinge nach, dass ihnen die Ablegung der ganzen Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (Verhinderung), so gelten die ganze Prüfung bzw. dieser Teil als nicht abgelegt.
(4) 1Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts. 2Die Entscheidung darüber, ob eine von den Prüflingen nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(5) Haben sich Prüflinge einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
§ 20
Unterschleif
(1) 1Bedienen sich Prüflinge unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note ungenügend (6) bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Unterschleif zu fremdem Vorteil unternommen wird.
(2) 1In schweren Fällen werden die Prüflinge von der Prüfung ausgeschlossen. 2Im Fall des Ausschlusses muss die gesamte Prüfung als abgelegt und nicht bestanden bewertet werden.
(3) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ungenügend (6) zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen.
(4) Die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
§ 21
Wiederholung der Prüfung
1Der theoretische Teil der Prüfung gemäß § 12, der praktische Teil der Prüfung gemäß § 13 und das Kolloquium gemäß § 14 können jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung oder von Prüfungsteilen, deren Ergebnis nach § 16 für das Bestehen der Prüfung hinreichend ist, ist nicht möglich.

Fünfter Teil Prüfungsvergütung, Kostenerstattung

§ 22
Prüfungsvergütung, Kostenerstattung
1Das Gehörlosen Institut Bayern oder die vom Staatsministerium nach § 1 Abs. 1 beauftragte Stelle kann von den Prüflingen eine Vergütung zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Prüfung verlangen. 2Die Höhe der Vergütung wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium allgemein festgelegt. 3Soweit die Kosten für die Durchführung der Prüfung nicht gedeckt werden, werden sie dem Gehörlosen Institut Bayern oder der nach § 1 Abs. 1 beauftragten Stelle vom Staatsministerium erstattet.

Sechster Teil Schlussvorschrift

§ 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
München, den 17. Oktober 2006
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber