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GGebV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.06.1991
§ 5
Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung
Wird ein Antrag auf eine Verrichtung zurückgenommen oder erledigt er sich auf eine andere Weise, bevor die Verrichtung beendet ist, sind je nach dem Stand der Sachbehandlung eine Gebühr von einem Zehntel bis zur vollen Höhe der für die Verrichtung festzusetzenden Gebühr, mindestens jedoch 5 €, und die Auslagen zu erheben.