Inhalt

GGebV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.06.1991
§ 2
Schuldner
1Schuldner der Gebühren und Auslagen sind:
1.
wer eine Verrichtung veranlaßt,
2.
in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und
3.
wer Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich übernommen hat.
2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.