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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
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Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen
(GVVG)
Vom 24. Juli 2003
(GVBl. S. 452, 752)
BayRS 2120-1-U/G

Vollzitat nach RedR: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Ziele und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz hat das Ziel, die Tiergesundheit sowie den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz zu wahren und zu fördern.
(2) Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen erfüllen die Aufgaben
1.
der Veterinärüberwachung,
2.
der Futtermittelüberwachung,
3.
der Lebensmittelüberwachung,
4.
im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und
5.
die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.
Art. 2
Allgemeine staatliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen
(1) Allgemeine staatliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sind
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) als oberste Behörde; es ist ferner obere Fachaufsichtsbehörde für die kreisfreien Gemeinden,
2.
die Regierungen,
3.
die Landratsämter (Kreisverwaltungsbehörden) als untere Behörden.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden sachlich zuständig.
(3) 1Örtlich zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich abweichender Regelungen, für das gesamte Gebiet des Flughafens München – Franz Josef Strauß – das Landratsamt Erding. 2Das Gebiet des Flughafens ergibt sich aus der Anlage C1-03b des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, der bei der Regierung aufliegt und dort von jedermann eingesehen werden kann.
(4) Den unteren Behörden müssen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel Fachkräfte des höheren Dienstes (Tierärzte) sowie jeweils das sonst erforderliche Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören.
Art. 3
Kommunale Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen
(1) 1Für die Gemeinden sind die Aufgaben der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. 2Art. 83 der Verfassung, Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 51 der Landkreisordnung bleiben unberührt. 3Auf Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar.
(2) Soweit eine kreisfreie Gemeinde Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 wahrnimmt, findet Art. 2 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
Art. 4
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(1) 1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) mit Sitz in Erlangen. 2Das Landesamt ist den Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege jeweils für ihren Geschäftsbereich unmittelbar nachgeordnet. 3Es untersteht ergänzend der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, soweit es Aufgaben aus dessen Geschäftsbereich wahrnimmt.
(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es zentrale überregionale Fach- und Vollzugsaufgaben aus den Geschäftsbereichen der in Abs. 1 genannten Staatsministerien, insbesondere des Gesundheits- und Verbraucherschutzes, des Veterinärwesens sowie der Lebensmittelsicherheit.
(3) Das Landesamt wird durch einen Beirat unterstützt, dem Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Forschung und landwirtschaftlicher Erzeugung sowie aus Verbänden und Einrichtungen angehören, die sich mit Fragen aus dem Aufgabenspektrum des Landesamts befassen.
Art. 5
Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
(1) 1Es besteht eine Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Kontrollbehörde) mit Sitz in Kulmbach. 2Sie ist dem Staatsministerium nachgeordnet. 3Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt sie Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, insbesondere hinsichtlich solcher Betriebe und Anlagen, deren Überwachung spezialisierte Fähigkeiten voraussetzt. 4Die Kontrollbehörde ist befugt, von Inhabern von Betrieben und Betreibern von Anlagen, die der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unterstehen, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen, soweit sie für die Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens ihrer Zuständigkeit erforderlich sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 können den Kreisverwaltungsbehörden nach Maßgabe gesonderter Vorschriften Kontroll- und Vollzugsaufgaben nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 übertragen werden.
(3) 1Stellen amtliche Tierärzte im Sinn von Art. 3 Nr. 32 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gelegenheit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 2 erhebliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften fest, für deren Vollzug die Kontrollbehörde zuständig ist, treffen sie die erforderlichen dringlichen Anordnungen zu deren Beseitigung, wenn die Kontrollbehörde diese nicht rechtzeitig treffen kann. 2Sie haben die gleichen Befugnisse wie die Kontrollbehörde und unterrichten diese unverzüglich; Weisungen der Kontrollbehörde sind insoweit zu beachten. 3Anordnungen nach Satz 1 gelten als Anordnungen der Kontrollbehörde.
(4) Die Kontrollbehörde ist abweichend von Art. 2 Abs. 3 zuständige Behörde für die Grenzkontrollstelle Flughafen München – Franz Josef Strauß.
Art. 6
Zusammenwirken
(1) 1Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 wirken die einzelnen Bereiche der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen zusammen. 2Die Behörden sollen eine Vernetzung ihrer Informationen und Aktivitäten sowie der auf diesen Gebieten tätigen öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen, soweit nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen über die Geheimhaltung entgegenstehen.
(2) 1Soweit eine staatliche Behörde für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde als zuständige untere Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen bestimmt ist, soll diese die kreisfreie Gemeinde rechtzeitig über alle Angelegenheiten informieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch die kreisfreie Gemeinde von Bedeutung sein können. 2Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht oder nicht in allen Bereichen untere Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist, soll sie soweit erforderlich die für ihr Gebiet bestimmte untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bei ihren Entscheidungen beteiligen.
(3) Die unteren Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sind in Planungsverfahren, die für die Gesundheit von Menschen oder Tieren von Bedeutung sind, zu beteiligen.
(4) Staatliche und kommunale Aufgabenträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 öffentlich-rechtliche Verträge nach Art. 54ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) schließen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt.
Art. 7
Aufgabenübertragung und Beleihung, Qualitätssicherung
(1) 1Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag können
1.
einzelne Kontrollaufgaben und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2.
einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen der Tiergesundheit und des Tierschutzes nach Maßgabe der Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie
3.
die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen im Sinn von Art. 11
auf Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung), wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2Die Beleihung durch die Regierung mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, wenn sich die Angelegenheit auf einen Regierungsbezirk beschränkt, im Übrigen durch das Staatsministerium selbst. 3Beliehen werden kann, wer zuverlässig und von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist und gewährleistet, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden. 4Die Beleihung, die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 5Der Beliehene untersteht staatlicher Fachaufsicht.
(2) 1In der Beleihung kann bestimmt werden, dass die beliehene Person zur Vornahme von Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung verpflichtet ist. 2Das Landesamt oder eine andere Behörde oder Stelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums können durch Rechtsverordnung dieses Staatsministeriums als zuständige Stelle für die Auditierung und Kontrolle bestimmt werden.
Art. 8
Allgemeine Aufklärung und Information
Die unteren Behörden wirken an der Information und Aufklärung der Bevölkerung in allen Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens mit.
Art. 9
Gesundheitsförderung und Prävention
Sämtliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sowie das Landesamt unterstützen zusammen mit anderen auf demselben Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Stellen die Bevölkerung bei der Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie die Schaffung und Erhaltung gesunder Lebensbedingungen.
Art. 10
Risikoanalyse, Risikokommunikation, Gesundheitsberichterstattung
1Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sich die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen aller Verwaltungsstufen der Methoden der Risikoanalyse, des Risikomanagements und der Risikokommunikation. 2Sie beobachten und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse von Tieren einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit. 3Dazu können nichtpersonenbezogene Daten erhoben, gesammelt, analysiert und sie zum Zweck der Risikoanalyse und Risikobewertung an das Landesamt weitergegeben werden. 4Die Behörden tauschen mit anderen Behörden und Stellen Informationen über Risiken aus und wirken an der Erarbeitung von Konzepten über Möglichkeiten ihrer Bewältigung mit.
Art. 11
Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
Soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, nehmen die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen.
Art. 12
Veterinärüberwachung
(1) Aufgabe der Veterinärüberwachung ist die Ausführung und Überwachung der Vorschriften auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte, des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts, soweit die Arzneimittel oder Betäubungsmittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und nicht die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall die Praxen von Tierärzten und Tierkliniken überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen einer guten veterinärrechtlichen Praxis, insbesondere der Hygiene, nicht eingehalten werden. 2Art. 14 Abs. 2 bis 4 des Gesundheitsdienstgesetzes gilt entsprechend.
Art. 13
Futtermittelüberwachung
1Aufgabe der Futtermittelüberwachung ist die Ausführung und Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften. 2Hierzu zählen auch
1.
§ 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) in Verbindung mit den Art. 15, 16 Abs. 2, Art. 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, soweit Futtermittel betroffen sind, und
2.
die Verfütterungsverbote nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Art. 14
Lebensmittelüberwachung
(1) 1Aufgabe der Lebensmittelüberwachung ist die Ausführung und Überwachung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Sinn des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. 2Art. 13 bleibt unberührt.
(2) Zu den Aufgaben der Lebensmittelüberwachung gehört auch die Ausführung und Überwachung
1.
der Vorschriften über Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB),
2.
der Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) im Hinblick auf die den Marktüberwachungsbehörden im Sinn von § 27 Abs. 1 Satz 1 TabakerzG zugewiesenen Aufgaben sowie der Vorschriften der Tabakerzeugnisverordnung,
3.
des § 4 Abs. 1, 2 und 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes (LSpG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
4.
des § 134 Abs. 1, 2 und 4 des Markengesetzes (MarkenG) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und
5.
des § 4 Abs. 1 EGGenTDurchfG in Verbindung mit Art. 3, 4 Abs. 2, Art. 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, soweit Lebensmittel betroffen sind.
Art. 15
Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz
(1) Den nach diesem Gesetz zuständigen kreisfreien Gemeinden werden die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) übertragen.
(2) 1Zuständig für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes ist jede Stelle im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 VIG. 2Handelt es sich bei der Stelle um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, so ist abweichend von Satz 1 die Aufsicht führende Behörde zuständig.
Art. 16
Kosten
(1) 1Es sind kostendeckende Gebühren zu erheben, soweit unmittelbar geltende Rechtsakte der europäischen Gemeinschaften Pflichtgebühren für bestimmte lebensmittel- oder veterinärrechtliche Kontrollen vorschreiben. 2Abweichend von Satz 1 verringern sich die Gebühren in Anwendung des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben mit geringem Durchsatz sowie für die amtliche Überwachung von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa und Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf die im Kostenverzeichnis für diese Betriebe gesondert festgelegten Beträge. 3Als Schlachtbetriebe mit geringem Durchsatz im Sinne des Satzes 2 gelten solche, die die Mengen gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/627 nicht überschreiten. 4Zur Berechnung der Großvieheinheiten gelten die Umrechnungsfaktoren gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/627. 5Für kleines Farmwild mit einem Lebendgewicht von weniger als 100 kg ist ein Umrechnungsfaktor von 0,05, für großes Farmwild mit einem Lebendgewicht von 100 kg oder mehr ein Umrechnungsfaktor von 0,2 und für Geflügel ein Umrechnungsfaktor von 0,002 pro Tier anzusetzen. 6Gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 sind im Falle von Verstößen gegen Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625, aufgrund derer ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in Höhe von mindestens eintausend Euro ergangen ist oder ein Strafverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung abgeschlossen wurde, für ein Jahr ab Bestandskraft oder Rechtskraft Gebühren nach Satz 1 zu erheben.
(2) 1Soweit nicht nach Abs. 1 Gebühren zu erheben sind, werden in Betrieben eines Lebensmittelunternehmens für Kontrollen im Zusammenhang mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen einschließlich Separatorenfleisch, Hackfleisch oder bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf
1.
Betriebe, die die in Satz 1 genannten Lebensmittel ausschließlich
a)
lagern, ohne dass spezifische Temperaturanforderungen gelten,
b)
transportieren oder
c)
in Verkehr bringen,
2.
Verkaufsräume von Einzelhandelsbetrieben und andere Verkaufsräume, in denen Lebensmittel unmittelbar an Endverbraucher abgegeben werden, sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen,
3.
an Verkaufsräume nach Nr. 2 unmittelbar angrenzende Räume, in denen Lebensmittel zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher vorbereitet werden, und
4.
Küchenräume in Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Betrieben der industriellen Speisenproduktion (Catering) oder ähnlichen Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.
Art. 17
Wechsel des Kontrollgebiets
Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 12 bis 14 zuständigen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Erfüllung von Kontrollaufgaben nach den Art. 12 bis 14 beauftragten Fachkräfte im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten regelmäßig ihr Kontrollgebiet wechseln oder sonstige ausgleichende Maßnahmen getroffen werden.
Art. 18
Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Herausgabe von sichergestellten Erzeugnissen im Sinn des § 2 LFGB und des § 1 Abs. 1 TabakerzG in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/40/EU und § 2 Nr. 1 und 2 TabakerzG die Art. 26 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend anzuwenden. 2Im Übrigen sind die Art. 7 bis 11 LStVG und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts entsprechend anzuwenden.
Art. 19
Gegenprobensachverständige
(1) 1Zuständig für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen gemäß der Gegenproben-Verordnung (GPV) ist die Regierung von Oberfranken. 2Zulassungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.
(2) 1Hat die Behörde nicht innerhalb der nach Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. 2Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Art. 20
Ausfuhr, Durchfuhr, innergemeinschaftliches Verbringen
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Ausfuhr in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie den Transit von lebenden Tieren, tierischen Lebensmitteln und tierischen Nebenprodukten. 2Sie erteilen auf Antrag Ausfuhrzertifikate für Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wenn im Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern nicht anerkannt werden und eine Zuständigkeit anderer Stellen nicht begründet ist. 3Die Voraussetzungen nach Satz 2 sind glaubhaft zu machen. 4Die zur Ausstellung der Ausfuhrzertifikate nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen, insbesondere Untersuchungszeugnisse und Gutachten, sind dem Antrag beizufügen.
(2) Das Landesamt ist zuständig für die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die lebende Tiere, Zuchtmaterial, Eintagsküken, Bruteier, Lebensmittel, tierische Nebenprodukte, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs.
(3) Die Kontrollbehörde ist zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Kreisverwaltungsbehörden, soweit diese eine solche für die Tätigkeit nach Abs. 1 benötigen.
Art. 21
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
(1) „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ oder „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ ist, wer die Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat.
(2) 1Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in Deutschland abgelegt wurden, bestimmt sich nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 geregelt.
Art. 22
Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung
(1) Die Zahl der Plätze für den berufspraktischen Teil der Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker kann nach Maßgabe des Staatshaushalts festgelegt werden (Ausbildungshöchstzahl).
(2) 1Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Zahl der Bewerber die festgesetzte Ausbildungshöchstzahl, ist ein Auswahlverfahren nach Satz 2 durchzuführen. 2Die Vergabe der Plätze erfolgt anhand der Durchschnittsnote des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker.
Art. 23
Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher und privater Schlachthöfe
(1) 1Landkreise, kreisfreie Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden, die einen Schlachthof betreiben, sind verpflichtet, ihren Schlachthof auf Ersuchen der zuständigen Behörde für die Fortbildung der amtlichen Tierärzte sowie für die Aus- und Fortbildung der amtlichen Fachassistenten zur Verfügung zu stellen. 2Betreiber privater Schlachthöfe können im Sinn des Satzes 1 von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, wenn in deren Gebiet öffentliche Schlachthöfe, bei denen auf Grund der Schlachtzahlen genügend Anschauungsmaterial anfällt, nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. 3Die Kosten für die Aus- und Fortbildung trägt die für die amtlichen Untersuchungen und Hygieneüberwachung zuständige Behörde für die der fort- oder auszubildende amtliche Tierarzt oder Fachassistent tätig ist.
(2) Betreiber privater Schlachthöfe können, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, in ihren Schlachthöfen Schlachtungen durchzuführen und für andere durchführen zu lassen, wenn ein öffentlicher Schlachthof nicht in angemessener Entfernung zur Verfügung steht.
Art. 24
Datenschutz, Geheimhaltungspflichten
(1) 1Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Tierarzt oder als andere gemäß § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person bei einer Beratung von Tierhaltern anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verarbeiten. 2Ebenso dürfen die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verarbeiten. 3Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist, übermitteln. 4Persönliche Geheimhaltungspflichten der Amtsangehörigen bleiben unberührt. 5Die Wahrung der Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote ist von den Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen durch angemessene Maßnahmen auch organisatorisch sicherzustellen.
(2) 1Abs. 1 gilt nicht, soweit
1.
die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist,
2.
die betroffene Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat.
2Abweichend von Abs. 1 dürfen personenbezogene Daten von den Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen an öffentliche Stellen offenbart oder an andere Teile der öffentlichen Stelle, deren Bestandteil die Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen ist, übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist; die betroffene Person soll hierauf hingewiesen werden. 3Unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 3 StGB ist eine Offenbarung an die dort genannten Personen zulässig, soweit andere einschlägige Vorschriften beachtet werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleistet ist.
Art. 25
Gemeinsames Verfahren
(1) Das Landesamt betreibt für die in Abs. 3 genannten Zwecke ein automatisiertes gemeinsames Verfahren.
(2) 1Das Landesamt und die mit dem Vollzug der in Abs. 3 genannten Zwecke betrauten oder beliehenen Stellen können die hierfür erforderlichen Daten verarbeiten. 2Das Staatsministerium kann die in Satz 1 genannten Daten zu den in Abs. 3 Nr. 5 genannten Zwecken auslesen und verwenden.
(3) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt zu folgenden Zwecken:
1.
Vollzug der Art. 12 bis 14,
2.
Aufsicht durch die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 4 genannten öffentlichen Stellen,
3.
Steuerung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Art. 3, 4 und 5 genannten sowie gemäß Art. 7 beliehenen öffentlichen Stellen,
4.
Personalbewirtschaftung, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten,
5.
Planung, Steuerung und Aufsicht durch das Staatsministerium, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten.
(4) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.
Art. 26
Mitteilungen, Datenübermittlungen
(1) 1Werden einer Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen konkrete Anhaltspunkte für Verstöße einer oder eines Angehörigen eines Heilberufs gegen öffentlich-rechtliche Berufspflichten, die Nichteinhaltung anderer Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder des gesundheitlichen Verbraucherschutzrechts oder das Fehlen oder den Wegfall von Voraussetzungen bekannt, die für die Berufszulassung maßgeblich sind, unterrichtet sie
1.
die zuständigen öffentlichen Stellen,
2.
die zuständige berufsständische Kammer,
soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten eines Dritten, die durch die Behörde auf Grundlage einer Einwilligung erhoben wurden, dürfen hierbei nicht übermittelt werden, wenn die Datenübermittlung nicht von der Einwilligung umfasst ist. 3Mit der Unterrichtung sollen zugleich vorhandene Belege für ein mögliches Fehlverhalten übermittelt werden. 4Akteneinsicht ist den zuständigen Stellen auf Anfrage zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. 5Den Umfang der Akteneinsicht bestimmt insoweit die Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen.
(2) Zum Schutz einer Person, die sich selbst erheblich gefährdet, und zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter, dürfen die Behörden im Sinn des Art. 2 Abs. 1 personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 24 Abs. 1 sind, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und die betroffene Person darauf hingewiesen wird.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Berufszulassung oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Tierarztes oder den Verzicht hierauf, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist,
1.
der zuständigen Kammer; bei Tierärzten ist die Weitergabe an den zuständigen Bezirksverband zulässig,
2.
dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk,
3.
anderen Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen und den zuständigen Behörden der anderen Länder.
Art. 27
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).
Art. 28
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege werden jeweils ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Staatsministerium
1.
Regelungen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsbehörden und der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen zu erlassen,
2.
Aufbau und Aufgaben des Landesamts zu regeln.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers zu erlassen und das Nähere zum Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2, insbesondere zum Bewerbungsverfahren, zu Ausschlussfristen, zur Auswahl unter gleichrangigen Bewerbern und zum Nachrückverfahren, zu regeln,
2.
nähere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 zu erlassen,
3.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration der Kontrollbehörde auch abweichend von landesrechtlich normierten Zuständigkeiten einzelne spezialisierte Zuständigkeiten der Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung sachlich und örtlich zuzuweisen, insbesondere soweit zu erwarten steht, dass die Kontrollbehörde sie auf Grund ihrer Ausstattung oder speziellen personellen Qualifikationen besonders sachkundig erfüllen kann,
4.
Grenzkontrollstellen im Sinn von § 5 Abs. 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung zu bestimmen,
5.
Regelungen zur Zuständigkeit und Durchführung von Laboruntersuchungen im Rahmen des Vollzugs lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu erlassen,
6.
die zuständigen Behörden abweichend von Art. 15 Abs. 2 zu bestimmen,
7.
besondere Regelungen zur Aufsicht über die Erledigung von Fach- und Vollzugsaufgaben im Bereich der Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung festzulegen,
8.
den Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach diesem Gesetz besondere Aufgaben zuzuweisen,
9.
im Falle des Art. 3 Abs. 1 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde zuständige Behörde zu bestimmen,
10.
die zuständigen Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen abweichend von Art. 2 Abs. 2 zu bestimmen und in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten in der Vollstreckung zu treffen,
11.
Personen des Privatrechts nach Art. 7 Abs. 1 zu beleihen und die Zuständigkeiten nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen,
12.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Aufgaben kommunaler Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf staatliche Behörden zu übertragen.
Art. 29
Übergangsvorschriften
Soweit auf Grund der bisher geltenden Vorschriften Gesundheitsaufgaben durch die kreisfreien Gemeinden wahrgenommen werden, oder auf diese durch Rechtsvorschrift übertragen wurden, bleibt diese Übertragung unberührt.
Art. 30
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
1 Art. 16 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und die aufgrund dieser Regelung im Kostenverzeichnis festgelegten Beträge dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. 2Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. 3Das Vorliegen einer beihilferechtlichen Genehmigung für die in Satz 1 genannten Bestimmungen wird im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt nachrichtlich mitgeteilt.[1]

[1] Siehe hierzu:
„Mitteilung über das Vorliegen einer beihilferechtlichen Genehmigung nach Art. 30 Satz 3 des GVVG“.
Art. 31
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2003 in Kraft.
München, den 24. Juli 2003
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber