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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 9
Gesundheitsförderung und Prävention
Sämtliche Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen sowie das Landesamt unterstützen zusammen mit anderen auf demselben Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Stellen die Bevölkerung bei der Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie die Schaffung und Erhaltung gesunder Lebensbedingungen.