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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 19
Gegenprobensachverständige
(1) 1Zuständig für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen gemäß der Gegenproben-Verordnung (GPV) ist die Regierung von Oberfranken. 2Zulassungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.
(2) 1Hat die Behörde nicht innerhalb der nach Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. 2Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.