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BayGDIG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.07.2008
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Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz
(BayGDIG)1)
Vom 22. Juli 2008
(GVBl. S. 453)
BayRS 219-5-F

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz (BayGDIG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 453, BayRS 219-5-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 183 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

1) [Amtl. Anm.:] Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft – INSPIRE – (ABl EU Nr. L 108 S. 1).
Art. 1
Begriffsbestimmungen
(1) 1Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind
1.
die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Behörden und
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
2Öffentliche Gremien, die Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 beraten, gelten dabei als Teil derjenigen Stelle, die deren Mitglieder beruft.
(2) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.
(3) Im Übrigen gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechend.
Art. 2
Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
1.
sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Bayerns;
2.
sie liegen in elektronischer Form vor;
3.
sie sind vorhanden bei
a)
einer Behörde, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und
aa)
wurden von einer Behörde erstellt oder
bb)
sind bei einer solchen eingegangen oder
cc)
werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert,
b)
Dritten, denen nach Art. 6 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,
oder werden für diese bereitgehalten;
4.
sie betreffen eines oder mehrere Themen nach den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG.
(2) 1Sind identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. 2Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Abs. 1 genannten Geodaten enthalten sind.
(4) Geodaten im Sinn des Abs. 1, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit die Dritten zugestimmt haben.
(5) Die bei den Verwaltungsbehörden der Unterstufe und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Abs. 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben und nicht datenschutz- oder urheberrechtlich eingeschränkt ist.
(6) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.
Art. 3
Erfassung und Führung von Geodaten
(1) Geodaten sind entsprechend Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes zu erfassen und zu führen.
(2) Beziehen sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet nicht ausschließlich innerhalb Bayerns, stimmen die zuständigen Behörden deren Darstellung und Position mit den dort zuständigen Stellen ab.
Art. 4
Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
(1) Die Behörden gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen Geo- und Metadaten die in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Such-, Darstellungs-, Transformations- und Downloaddienste (Netzdienste) sowie die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten bereitstehen und die in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Suchdienste müssen durch die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Suchkriterien erschlossen sein, Transformationsdienste die in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Voraussetzungen erfüllen.
Art. 5
Bereitstellung von Metadaten
(1) Die Behörden, welche Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung,
3.
geografischer Standort,
4.
Qualitätsmerkmale,
5.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde,
6.
Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, Bedingungen für die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Gebühren und Auslagen.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Gebühren und Auslagen,
2.
Qualitätsmerkmale,
3.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde.
Art. 6
Integrale Geodatenbasis und Geoportal
(1) Die Integrale Geodatenbasis ist als Bestandteil der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.
(2) Der Zugang zur Integralen Geodatenbasis erfolgt durch ein Geoportal des Landes.
(3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten privater Dritter können über das Geoportal des Landes bereitgestellt werden, sofern diese zustimmen und sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
Art. 7
Koordinierung
(1) Die nationale Anlaufstelle gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch das Koordinierungsgremium Geodateninfrastruktur Bayern als ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt.
(2) 1Das Koordinierungsgremium besteht aus je einem Mitglied der Staatsministerien, in deren Geschäftsbereich Geodaten vorhanden sind. 2Den Vorsitz hat das vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat benannte Mitglied, das den Freistaat Bayern auch im Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Deutschland vertritt.
(3) Zur Unterstützung des Koordinierungsgremiums, insbesondere beim Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Bayern, besteht beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Geschäftsstelle.
Art. 8
Nutzung
(1) 1Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 öffentlich zur Verfügung zu stellen. 2Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(3) 1Der Zugang der Öffentlichkeit und der Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 zu Geodaten und Geodatendiensten, die keine Suchdienste sind, kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. 2Soweit
1.
durch den Zugang zu Geodaten personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
2.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden,
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt oder die Geodaten sind nach anderen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit zugänglich. 3Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. 4Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. 5Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder ohne rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 6Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie in Satz 5 genannten Gründe abgelehnt werden.
(4) Gegenüber Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
2.
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
3.
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
4.
die öffentliche Sicherheit,
5.
die Verteidigung oder
6.
die internationalen Beziehungen
gefährdet werden.
(5) Behörden, die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können Dritten unter nachfolgenden Voraussetzungen Nutzungsrechte einräumen:
1.
Bei Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, kann die Behörde den Export von Geodaten oder deren Integration in die Arbeitsumgebung oder den Internetauftritt des Nutzers sowie den Import und die Bearbeitung eigener Daten des Nutzers ausschließen.
2.
Für Suchdienste und Darstellungsdienste, soweit Letztere nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen, werden gegenüber der Öffentlichkeit Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt im Fall der Darstellungsdienste jedoch nicht für die Erhebung von Gebühren und Auslagen zur Sicherung der Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
3.
Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union zur Erfüllung von aus dem Unionsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
4.
Soweit gegenüber Behörden oder gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union Gebühren und Auslagen erhoben werden, müssen sie mit dem Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Bei der Bemessung von Gebühren und Auslagen, die gegenüber Behörden oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union erhoben werden, darf das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht überschritten werden, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind.
5.
Nr. 4 findet auch Anwendung für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dies gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
6.
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Kostenrechts.
Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
München, den 22. Juli 2008
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Günther Beckstein