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BayGDIG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.07.2008
Art. 1
Begriffsbestimmungen
(1) 1Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind
1.
die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Behörden und
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
2Öffentliche Gremien, die Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 beraten, gelten dabei als Teil derjenigen Stelle, die deren Mitglieder beruft.
(2) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.
(3) Im Übrigen gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechend.