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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 16
Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege
(1) 1Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 2Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG vorzulegen.
(2) Wer eine Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 Satz 1 erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
(3) 1Örtlich zuständig für Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
1.
die natürliche Person
a)
ihre Hauptwohnung hat oder
b)
die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist,
2.
sonstige Anbieter von Pflegedienstleistungen
a)
ihren Sitz haben oder
b)
Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.
2Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Niederlassung gelegen ist. 3Das Gesundheitsamt, bei dem die Anzeige nach Abs. 1 und 2 erfolgt ist, ist befugt, die Anzeigen und vorgelegten Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 anderen Gesundheitsämtern zur Erfüllung von deren Aufgaben zu übermitteln.
(4) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend für die Änderung oder Aufgabe anzeigepflichtiger Tatsachen.
(5) 1Das Anbieten und Erbringen einer nach den Abs. 1 und 2 anzeigepflichtigen vorbehaltenen Tätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers, des Trägers, der Leitung der Einrichtung oder desjenigen, der vorbehaltene Tätigkeiten erbringt oder anbietet, ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. 2Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Tatsachen nach Satz 1 bekannt werden. 3Es unterrichtet die anderen Gesundheitsämter über die Einleitung und den Abschluss eines Untersagungsverfahrens. 4Die anderen Gesundheitsämter sind befugt, in ihrem Bezirk bekannt gewordene Tatsachen nach Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen. 5§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, 3, 6 und 7a der Gewerbeordnung gilt sinngemäß.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für vorbehaltene Tätigkeiten, die
1.
in nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
2.
in Krankenhäusern im Sinn des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinn des § 30 der Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquelle oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist,
3.
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe
erbracht werden.
(7) Pflegefachpersonen sind verpflichtet, sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.