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GBLwV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 01.09.2007
§ 2
Pauschalen
1Für die Landwirtschaftsschulen werden als jährliche Gastschulbeiträge je Studierenden folgende Pauschalen festgesetzt, die die Berechnung nach § 1 ersetzen:
1.
Abteilung Landwirtschaft
1 400,00 €
2.
Abteilung Hauswirtschaft


a)
Vollzeitform
2 350,00 €

b)
Teilzeitform
1 180,00 €.
2Die Pauschalen sind am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig.