Inhalt

GBGA
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 16.10.2006
4.
Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster

4.1 Mitteilungen zum Liegenschaftskataster

4.1.1 Umfang der Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht des Grundbuchamts bei Veränderungen in der Buchung eines Grundstücks im Grundbuch und bei Veränderungen in der Ersten Abteilung des Grundbuchs bestimmt sich nach Unterabschnitt XVIII/1 MiZi.

4.1.2 Ausführungen der Mitteilungen

Die Mitteilungen erfolgen über den elektronischen Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und Vermessungsverwaltung. Dieser findet regelmäßig automatisiert über die im Verfahren SolumSTAR integrierte Schnittstelle zur Vermessungsverwaltung statt. Ist ein Datenaustausch vorübergehend nicht möglich, stellt das Grundbuchamt sicher, dass die Mitteilungen nachgeholt werden.

4.2 Eintragungen mehrerer Grundstücke

4.2.1 Buchung mehrerer Grundstücke

Im Hinblick auf die Übereinstimmung des Grundbuchs mit dem automatisierten Liegenschaftsbuch sind aus mehreren Teilen bestehende Grundstücke unter Aufführung der einzelnen Flurstücksnummern als rechtlich vereinigte Grundstücke zu buchen. Die Buchung als Gesamtgrundstück nach § 6 Abs. 4 GBV soll nur aus wichtigen Gründen im Einzelfall erfolgen.

4.3 Änderung von Bestandsangaben

4.3.1 Auszüge aus Fortführungsnachweisen

Das Grundbuchamt erhält vom Vermessungsamt laufend Auszüge aus den Fortführungsnachweisen. Aufgrund dieser Auszüge ändert das Grundbuchamt das Bestandsverzeichnis.

4.3.2 Aufklärung des Sachverhalts

Kann eine Änderung oder Berichtigung erst nach Beseitigung von Unstimmigkeiten in das Grundbuch übernommen werden, soll das Grundbuchamt in Verbindung mit dem Vermessungsamt die Sache aufklären und, soweit erforderlich, die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Interesse zur Mitwirkung veranlassen.

4.3.3 Dokumentation der Veränderungen

Der Vollzug des Fortführungsnachweises ist auf diesem zu vermerken.

4.3.4 Vollzug der Veränderungen, Benachrichtigungen

4.3.4.1

Die Bestandsangaben sind grundsätzlich in der Weise zu ändern oder zu berichtigen, dass das Grundstück mit den neuen Angaben unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen wird.

4.3.4.2

Die Benachrichtigung des Vermessungsamts richtet sich nach Unterabschnitt XVIII/1 MiZi in Verbindung mit Nrn. 4.1.1 und 4.1.2.