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FundV
Text gilt ab: 01.05.2001
Fassung: 12.07.1977
§ 9
Die Fundsache ist nur gegen Erstattung aller den Fundbehörden (§ 1 Abs. 1) durch den Transport, die Verwahrung und Erhaltung der Sache erwachsenen Aufwendungen, der Versteigerungserlös nur unter Abzug dieser Aufwendungen dem Empfangsberechtigten oder dem Finder herauszugeben.