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FundV
Text gilt ab: 01.05.2001
Fassung: 12.07.1977
§ 5
(1) 1Die in § 2 bezeichneten Stellen haben eine ihnen abgelieferte Fundsache oder den Versteigerungserlös zu verwahren. 2Sie können damit vertraglich Dritte beauftragen.
(2) Ist der Verderb der abgelieferten Fundsache zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so können die Gemeinde des Fundorts und die Gemeinde, der die Fundsache abgeliefert worden ist, die Sache versteigern lassen.
(3) Über offenbar wertlose Sachen und über Sachen, aus deren Versteigerung kein Erlös zu erwarten ist, können die Fundbehörden (§ 1 Abs. 1) in der ihnen geeignet erscheinenden Weise verfügen.