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ForstOrgV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.06.2005
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Verordnung über die Organisation der staatlichen Forstverwaltung
(Forstorganisationsverordnung – ForstOrgV)
Vom 16. Juni 2005
(GVBl. S. 217)
BayRS 7900-1-L

Vollzitat nach RedR: Forstorganisationsverordnung (ForstOrgV) vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 217, BayRS 7900-1-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 24. März 2019 (GVBl. S. 168) geändert worden ist
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Behörden der Forstverwaltung
1Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Forstverwaltung – bestehen folgende dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörden sowie Aus- und Fortbildungsstätten:
1.
die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden,
2.
die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft in Freising,
3.
das Bayerische Amt für Waldgenetik in Teisendorf,
4.
die Bayerische Forstschule in Lohr a.Main,
5.
die Bayerische Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a.Main,
6.
die Bayerische Waldbauernschule in Kelheim sowie
7.
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie Aufgaben der Forstverwaltung wahrnimmt.
2Die Aufgaben der forstlichen Behörden und Schulen sind in dieser Verordnung und den sonst einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.
§ 2
Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
(1) 1Die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Landesanstalt) hat als Forschungseinrichtung der Forstverwaltung die Aufgabe, die Forst- und Holzwirtschaft durch Forschungs- und Entwicklungsarbeit in der Erfüllung der vielfältigen Waldfunktionen zu fördern, die ökologischen Beziehungen zwischen Wald und Umwelt zu untersuchen sowie den Transfer neuer Erkenntnisse in die forstliche Praxis und die Öffentlichkeit zu gewährleisten. 2Ihr obliegen insbesondere
1.
die Optimierung und Entwicklung von Planungs- und Bewirtschaftungsverfahren auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und der Holznutzung,
2.
die Forschung zur Beschreibung und Quantifizierung der ökologischen Wechselwirkungen zwischen Wald und Umwelt,
3.
die Forschung und Entwicklung zur Abwehr von Schäden des Waldökosystems,
4.
Inventuren, Prognose von Waldkrankheiten,
5.
die Mitwirkung beim Vollzug des Pflanzenschutzrechts,
6.
die Forschung auf dem Gebiet der Forstpolitik,
7.
die Forschung auf dem Gebiet des Wildtiermanagements,
8.
die Aufbereitung, Kommunikation und Dokumentation forstlicher Forschungsergebnisse für Forstpraxis, Öffentlichkeit und Waldpädagogik,
9.
die fachliche Beratung der Forstbehörden einschließlich der Erstellung von Fachgutachten und Merkblättern,
10.
der Vollzug der forstlichen Forschungsförderung sowie
11.
die Mitwirkung bei der forstlichen Aus- und Fortbildung.
(2) 1Der Landesanstalt können vom Staatsministerium weitere Aufgaben zugewiesen werden. 2Das Staatsministerium kann forstliche Forschungsaufträge auch an andere Institutionen und Fachkräfte vergeben. 3Die Landesanstalt kann im Rahmen ihrer Aufgaben auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden.
§ 3
Amt für Waldgenetik
(1) 1Das Amt für Waldgenetik (Amt) hat die Aufgabe, die Forstwirtschaft durch Erhaltung und Verbesserung der Erbsubstanz der Waldbäume zu fördern und zu einer nachhaltigen Nutzung forstlicher Genressourcen beizutragen. 2Ihm obliegen insbesondere:
1.
die Aufgaben der Landesstelle gemäß den Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes,
2.
die Qualitätssicherung von forstlichem Vermehrungs- gut mittels Saatgutprüfung und genetischer Untersuchungen,
3.
die Forschung und Entwicklung im Bereich der Herkunftssicherung, der Waldgenetik, der forstlichen Saat- und Pflanzenzucht sowie zu einschlägigen Fragen des forstlichen Kulturbetriebs,
4.
die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung forstlicher Genressourcen einschließlich genetischem Monitoring,
5.
die fachliche Beratung und der Wissenstransfer,
6.
die Mitwirkung bei der forstlichen Aus- und Fortbildung sowie
7.
die Vertretung des Freistaates Bayern im Gutachterausschuss nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und in anderen einschlägigen Fachgremien.
(2) 1Dem Amt können vom Staatsministerium weitere Aufgaben zugewiesen werden. 2Das Amt kann im Rahmen seiner Kapazität Leistungen für Stellen außerhalb der Forstverwaltung erbringen.
§ 4
Forstschule, Technikerschule für Waldwirtschaft
(1) Der Forstschule obliegen
1.
die Ausbildung von Beamten in den Vorbereitungsdiensten bei der Forstverwaltung und die Durchführung von Anstellungsprüfungen entsprechend den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen einschließlich der Aufgaben als Ausbildungsleitstelle,
2.
die fachliche Fortbildung der Beschäftigten der Forstverwaltung einschließlich der Aufgaben als Fortbildungsleitstelle,
3.
die fachliche Beratung der Forstbehörden insbesondere in Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Förderung und des Forstrechts sowie
4.
sonstige vom Staatsministerium übertragene Aufgaben.
(2) Die Technikerschule für Waldwirtschaft ist im Organisationsverbund mit der Forstschule eingerichtet; ihre Aufgaben ergeben sich aus den für sie einschlägigen Bestimmungen.
§ 5
Waldbauernschule
1Der Waldbauernschule obliegen Aus- und Fortbildungslehrgänge für Besitzer und Bewirtschafter von Privat- und Körperschaftswald im Rahmen der Zielsetzungen von Art. 1 und 9 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes. 2Sie hat insbesondere
1.
in Ausbildungslehrgängen die Teilnehmer auf ihre spätere Tätigkeit als Unternehmer oder Forstwirt vorzubereiten; die Pflicht zum Besuch der zuständigen Berufsschule bleibt davon unberührt,
2.
in Fortbildungslehrgängen und Informationsveranstaltungen den in der Forstwirtschaft tätigen Personen und den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen forstfachliches Wissen und aktuelle Erkenntnisse zu vermitteln sowie ihr Können zu vertiefen.
§ 6
Kuratorium für forstliche Forschung
(1) 1Zur Beratung bei der Vergabe von Mitteln für die forstliche Forschung und Entwicklung wird das Kuratorium für forstliche Forschung (Kuratorium) gebildet. 2Das Kuratorium schlägt Schwerpunkte der forstlichen Forschung vor und empfiehlt dem Staatsministerium die Förderung geeigneter Forschungsprojekte. 3Es wird einmal jährlich über die Ergebnisse abgeschlossener Forschungsprojekte informiert.
(2) 1Dem Kuratorium gehören an
1.
aus der Forstverwaltung dessen Leiter und der für forstliche Forschung zuständige Referatsleiter im Staatsministerium, der Leiter der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, der Geschäftsführer des Zentrums Wald-Forst-Holz sowie ein Bereichsleiter Forsten eines Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
2.
ein Vertreter einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb Bayerns,
3.
ein Vorstandsmitglied sowie ein Revierleiter der Bayerischen Staatsforsten,
4.
ein Vertreter des privaten Waldbesitzes,
5.
ein Vertreter der Säge- und Holzindustrie,
6.
ein Vertreter des Naturschutzes,
7.
ein Vertreter eines nach der Satzung dem Wohle des Waldes verpflichteten Verbands.
2Soweit die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht kraft Amtes besteht, werden die Mitglieder und deren Vertreter vom Staatsministerium in der Regel für fünf Jahre berufen, und zwar in den Fällen der Nr. 3 auf Vorschlag der Bayerischen Staatsforsten und in den Fällen der Nrn. 4 bis 7 auf Vorschlag eines entsprechenden Verbands. 3Endet die Funktion oder das Dienstverhältnis eines Mitglieds, so erlischt die Mitgliedschaft im Kuratorium; dies gilt für die jeweiligen Vertreter entsprechend.
(3) Für die Tätigkeit im Kuratorium wird keine Vergütung gezahlt.
(4) 1Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsstelle des Kuratoriums ist bei der Landesanstalt eingerichtet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
München, den 16. Juni 2005
Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
Josef Miller, Staatsminister