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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 67
Perlfischereirechte
1Perlfischereirechte, die bei Ablauf des 31. August 1986 dem Freistaat Bayern oder Dritten zustanden, bestehen seit dem 1. September 1986 als beschränkte Fischereirechte im Sinn des Art. 9 fort. 2Personen, die in der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 31. August 1986 die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu weiterhin keinen Fischereischein.