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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 39
Auflösung
(1) Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft beschließen.
(2) 1Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die ausdrückliche Zustimmung von drei Viertel der Genossen und im Fall der Auflösung einer Zwangsgenossenschaft außerdem die Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Genehmigungsantrags versagt wird. 3Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.