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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 37
Genossenschaftsversammlung
Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt.