Inhalt

FeuV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 11.11.2007
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße belegt werden, wer als am Bau Beteiligter nach Art. 49 bis 52 BayBO vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Feuerstätten aufstellt oder Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder Einbaumöbel anordnet, ohne die Abstände nach § 4 Abs. 7 einzuhalten,
2.
Fußböden vor Feuerungsöffnungen entgegen § 4 Abs. 8 nicht schützt,
3.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder offene Kamine anordnet, ohne die Abstände nach § 4 Abs. 9 einzuhalten,
4.
Abgasleitungen außerhalb von Schächten oder Bauteile aus brennbaren Baustoffen anordnet, ohne die Abstände nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 einzuhalten,
5.
Verbindungsstücke zu Kaminen oder Bauteile aus brennbaren Baustoffen anordnet, ohne die Abstände nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 einzuhalten,
6.
Abgasleitungen oder Verbindungsstücke zu Kaminen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führt, ohne die Abstände nach § 8 Abs. 5 einzuhalten.