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FeuV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 11.11.2007
§ 13
Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen
(1) 1Für Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die keine Beschäftigten gefährdet werden können, gelten die materiellen Anforderungen und Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der auf Grund des § 34 ProdSG erlassenen Vorschriften entsprechend. 2Dies gilt nicht für die in diesen Vorschriften genannten Flüssiggasanlagen und Dampfkesselanlagen, auf die diese Vorschriften keine Anwendung finden.
(2) 1Zuständige Behörden im Sinn der Vorschriften nach Abs. 1 sind die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen. 2Im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung nehmen sie auch die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden wahr.