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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 15
Ferienpraktikum, Fachpraktische Ausbildung
(1) Während des Besuchs der Fachakademie für Medizintechnik haben die Studierenden Folgendes abzuleisten:
1.
nach Richtlinien des Staatsministeriums ein Ferienpraktikum von mindestens vier Wochen (200 Stunden) und
2.
eine Strahlenschutzausbildung.
(2) 1An der Fachakademie für Sozialpädagogik soll der Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis acht Stunden täglich nicht überschreiten. 2Er wird an folgenden Einrichtungen durchgeführt:
1.
in geeigneten außerschulischen Einrichtungen wie Tageseinrichtungen für Kinder und Heimen, die durch die Fachakademie bestimmt werden,
2.
im Umfang von 40 bis 60 Stunden in der Grundschule; bis zu 20 Stunden können auch in der Mittelschule oder in einem Förderschulzentrum durchgeführt werden.
3Der Unterricht kann zum Teil auch während der Ferien, an Wochenenden und Feiertagen stattfinden.