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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 13
Stundentafeln, Distanzunterricht
(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den Anlagen 4 bis 12 zugrunde zu legen. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Studienjahres genehmigen – bei Ersatzschulen und bei Fachakademien mit Unterricht in Teilzeitform über die Dauer eines Studienjahres hinaus. 3Keiner Genehmigung bedarf die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Studienjahr. 4Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, sowie an der Fachakademie für Sozialpädagogik das Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung, müssen noch im letzten Studienjahr unterrichtet werden.
(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Studienjahr verlegt werden.
(3) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.
(4) 1In Pflichtfächern können im Studienjahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden, ausgenommen in Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung im letzten Studienjahr. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Ausbildungsabschnitte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1.
(5) 1Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Fachakademie über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. 2Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
(6) Die Summe der Unterrichtsstunden in einer Woche darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
1.
an der Fachakademie für Heilpädagogik in Pflicht- und Wahlpflichtfächern 34 Unterrichtsstunden,
2.
an den zweijährigen Fachakademien im Übrigen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei,
3.
an der Fachakademie für Sozialpädagogik in Pflichtfächern 38 Unterrichtsstunden und
4.
an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Pflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei.