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FBerV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 08.10.2009
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Anlage 4
Anforderungen an die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung
Die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Bewerbers,
Name, Vorname und Organisationszugehörigkeit der ausbildungsberechtigten Person und der Prüfperson,
Bestätigung über die Organisationszugehörigkeit des Bewerbers und Erklärung des Einverständnisses der entsendenden Organisation zur Durchführung der Ausbildung für den Bewerber,
Bestätigung der ausbildungsberechtigten Person über die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 2,
Bestätigung der Prüfperson über die erfolgreiche Abnahme der praktischen Prüfung gemäß § 3.