Inhalt

FBerV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 08.10.2009
Anlage 3
Prüfung für eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
1.
Prüflingsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
1.1.
Grundfahraufgaben
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
Rückwärtsfahren und Rangieren
oder
Rückwärts einparken.
1.2.
Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll der Bewerber auch zeigen, dass es über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
2.
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit betragen mindestens
Prüfungsdauer insgesamt
davon reine Fahrzeit
(d.h. ohne Vor- und Nachbereitung)
60 Minuten,
45 Minuten,
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass es den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
3.
Bewertung der Prüfung
3.1.
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
erhebliche Fehler,
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
3.2.
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
3.3.
Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so ist es bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüfperson hiervon zu unterrichten.
4.
Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug
Das Prüfungsfahrzeug muss die jeweiligen Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüfperson, die ausbildungsberechtigte Person und den Bewerber bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüfperson alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.