Inhalt

FBerV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 08.10.2009
Anlage 2
Ausbildung
1.
Ausbildungsinhalt
In der Ausbildung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
a)
zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen:
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“,
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs auf Grund der Fahrzeugabmessungen,
Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
Ladungssicherung,
Absicherung an der Einsatzstelle.
b)
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
Rückwärtsfahren und Rangieren,
Rückwärts einparken.
c)
Sofern die Ausbildung mit einer Fahrzeugkombination erfolgt, soll die Ausbildung zusätzlich folgende Inhalte beinhalten:
Anhänger ankuppeln und abkuppeln,
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung),
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers,
Funktion der Bremsanlage,
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile).
2.
Umfang
Der Mindestumfang der Ausbildung beträgt
vier Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1,
sechs Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 4,
zwei Einheiten zu je 45 Minuten für den Inhaber einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zum Aufstieg auf eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
3.
Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug
Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
Für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1:
zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t,
Mindestlänge 5 m,
Mindestgeschwindigkeit 80 km/h,
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine.
Sofern die Ausbildung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, zu verwenden.
b)
Für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 4:
zulässige Gesamtmasse von mehr als 4,75 t bis 7,5 t,
im Übrigen gelten die unter Buchst. a genannten Anforderungen.
Sofern die Ausbildung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination mehr als 4,75 t bis 7,5 t beträgt, zu verwenden.
c)
Die Ausbildungsfahrzeuge nach Buchst. a und b müssen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.