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FBerV
Text gilt ab: 01.01.2015
Fassung: 08.10.2009
§ 2
Ausbildung
(1) 1Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen der in § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 genannten Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 2Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach Anlage 2.
(2) 1Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung ausbildungsberechtigte Personen. 2Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
(3) 1Ausbildungsberechtigt sind Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes sowie Personen, die
1.
das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2.
mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 sind,
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind und
4.
der ausbildenden Organisation angehören.
2Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der betreffenden Person die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(4) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass der Bewerber das Führen des jeweiligen Ausbildungsfahrzeugs gemäß Nr. 3 der Anlage 2 beherrscht.