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Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1967 GVBl. S. 449 BayRS 2038-3-4-8-6-K (§§ 1–5)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Inhalt
Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 01.09.1967
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§ 4
Über Zulassungsvoraussetzungen, Studiengang sowie Rechte und Pflichten der Studierenden trifft die Studienordnung des Staatsinstituts nähere Bestimmung, die auch für einzelne Abteilungen des Staatsinstituts gesondert erlassen werden kann.