Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 01.09.1967
§ 4
Über Zulassungsvoraussetzungen, Studiengang sowie Rechte und Pflichten der Studierenden trifft die Studienordnung des Staatsinstituts nähere Bestimmung, die auch für einzelne Abteilungen des Staatsinstituts gesondert erlassen werden kann.