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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 8
Ausbildungsleiter und Ausbilder
(1) 1Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Person, die die Ausbildung leitet. 2Die Ausbildungsleitung und deren Stellvertretung können nur Beamte und Beamtinnen aus dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst wahrnehmen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben sollen, sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben.
(2) 1Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin steuert die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der die jeweiligen Ausbildungsbereiche, die Zeiträume der Zuweisungen und die Ausbilder und Ausbilderinnen festlegt. 2Die Beamten und Beamtinnen erhalten jeweils eine Kopie ihres Ausbildungsplans. 3Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin überprüft die Beschäftigungsnachweise und informiert sich über die Ergebnisse der Leistungsnachweise.
(3) Während der berufspraktischen Ausbildung sind der jeweilige Ausbildungsleiter oder die jeweilige Ausbildungsleiterin sowie die Ausbilder und Ausbilderinnen im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen.