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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 7
Ausbildungsleitstelle
1Die Ernennungsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist als Ausbildungsleitstelle für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung bei den Ausbildungsbehörden in ihrem Bereich verantwortlich. 2Findet die Ausbildung außerhalb dieses Bereichs statt, liegt die Verantwortung bei der jeweiligen Ausbildungsbehörde. 3Die Ausbildungsleitstelle weist die Beamten und Beamtinnen der Ausbildungseinrichtung und den Ausbildungsbehörden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu. 4Bei der Zuweisung an die Ausbildungseinrichtungen bestätigt die Ausbildungsleitstelle das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. 5Die Ausbildungsleitstelle kann den Besuch zusätzlicher Lehrgänge oder Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen, anordnen.