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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 6
Ausbildungsbehörden
(1) 1Die berufspraktische Ausbildung wird an den Ausbildungsbehörden durchgeführt. 2Ausbildungsbehörden sind für die Beamten und Beamtinnen
1.
der Staatsverwaltung die Landratsämter und die Regierungen,
2.
der Bezirke die Bezirke selbst, die Regierungen, die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden,
3.
der Landkreise die Landratsämter und die Regierungen,
4.
der kreisfreien Gemeinden die Gemeinden selbst,
5.
der kreisangehörigen Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften die Gemeinden beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaften selbst sowie die Landratsämter,
6.
sonstiger Dienstherren die Behörden des Dienstherrn und die Landratsämter.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Ausbildungsbehörden für die Beamten und Beamtinnen
1.
der allgemeinen inneren Verwaltung das Bayerische Landesamt für Statistik,
2.
der Staatsbauverwaltung die Staatlichen Bauämter und Autobahndirektionen,
3.
der Polizeiverwaltung die Präsidien der Bayerischen Polizei, das Bayerische Landeskriminalamt oder das Bayerische Polizeiverwaltungsamt,
4.
aus dem Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Universitäten und die Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
5.
aus dem Bereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz die Wasserwirtschaftsämter,
6.
aus dem Bereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und andere Behörden der Landwirtschafts- bzw. der Forstverwaltung.
(3) 1Sind nach Abs. 1 und 2 andere Behörden als die des Dienstherrn Ausbildungsbehörden, führen sie die Ausbildung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit durch. 2Vor der Zuweisung ist das Einvernehmen mit diesen Ausbildungsbehörden herbeizuführen.
(4) 1Die Ausbildungsleitstelle kann bestimmen, dass die Beamten und Beamtinnen bei einer anderen staatlichen oder kommunalen Behörde oder bei einem Verwaltungsgericht oder der Landesanwaltschaft Bayern ausgebildet werden. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) kann andere Ausbildungsbehörden zulassen, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird. 3Soweit die Ausbildung nach Satz 1 im Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts stattfindet, ist deren Einvernehmen herbeizuführen.
(5) 1Die Ausbildungsleitstelle kann zulassen, dass bis zu drei Monate der berufspraktischen Ausbildung bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen oder einer geeigneten Stelle im Ausland abgeleistet werden. 2Das Staatsministerium kann Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird.