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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 58
Bekanntgabe der Ergebnisse
(1) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung gibt den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen das Ergebnis der mündlichen Prüfung unmittelbar nach dessen Feststellung bekannt.
(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen sind:
1.
das Gesamtprüfungsergebnis nach Punktzahl und Notenstufe,
2.
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
3.
die Einzelergebnisse für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
4.
das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung,
5.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
6.
das Ergebnis für die Diplomarbeit sowie
7.
das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung.
(3) § 33 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.