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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 52
Zulassung und Ladung
(1) Zur Diplomarbeit ist zugelassen, wer den Fachstudienabschnitt 3 abgeleistet hat.
(2) 1Zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer
1.
die Zwischenprüfung bestanden hat sowie
2.
das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht hat.
2Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung geladen. 3Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekanntgegeben.