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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 51
Prüfungstermine, Prüfungsteile, Prüfungsfächer
(1) 1Die Qualifikationsprüfung findet einmal im Kalenderjahr statt. 2Sie besteht aus einer Diplomarbeit sowie einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. 3Das Staatsministerium bestimmt die Prüfungsorte und die Prüfungstermine.
(2) Der jeweilige Prüfungsteil gilt mit Ablauf des letzten Tages des nach Abs. 1 Satz 3 bestimmten Zeitraums als abgeschlossen.
(3) 1Die Prüfung umfasst den gesamten Inhalt des Studiums. 2Ihr Hauptgewicht liegt auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. 3Berufsbezogene Gebiete, die nicht Gegenstand des Studiums sind, können geprüft werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.