Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 50
Wiederholung
1Bei erstmaligem Nichtbestehen kann die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden; hierzu wird vom Prüfungsamt gesondert geladen. 2Der Vorbereitungsdienst wird dadurch nicht verlängert. 3Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.