Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 49
Inhalt, Ablauf und Verfahren
(1) Am Ende des Fachstudienabschnitts 2 ist eine Zwischenprüfung abzulegen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zeigen, ob die Studierenden jeweils nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Ausbildung erfolgreich fortzusetzen.
(3) 1Die Studierenden haben in einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden vier schriftliche Aufgaben aus den bis zum Prüfungstermin vermittelten Studienfächern zu fertigen. 2Mindestens zwei Aufgaben haben ihren Schwerpunkt in den Studienfächern der Studienfachgruppe Recht und mindestens eine Aufgabe in den Studienfächern der Studienfachgruppen Wirtschafts- und Finanzlehre oder Verwaltungslehre. 3Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. 4 Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.
(4) 1Zugelassen sind alle Studierenden des jeweiligen Fachstudienabschnitts 2. 2Das Prüfungsamt gibt die Prüfungsorte und Prüfungstermine einschließlich der Termine für die Wiederholung nach § 50 sowie die zugelassenen Hilfsmittel mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. 3Die Ladung erfolgt öffentlich mit der Bekanntgabe nach Satz 2.
(5) 1Das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch deren Anzahl. 2Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
mehr als die Hälfte der Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist oder
2.
das Gesamtergebnis schlechter als „ausreichend“ ist.
3Platzziffern werden nicht festgesetzt. 4Das Ergebnis der Prüfung soll den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der gemäß Abs. 4 Satz 2 festgelegten Termine bekannt gegeben werden.