Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 43
Inhalt des fachtheoretischen Studiums
(1) Das fachtheoretische Studium erstreckt sich auf folgende Studienfachgruppen und Studienfächer, die im Verbund gelehrt werden können:
1.
Studienfachgruppe Recht:
1.1
Grundlagen des Rechts und der Rechtsanwendung einschließlich Methodik und Technik,
1.2
Staats- und Verfassungsrecht,
1.3
Europarecht,
1.4
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht mit Bezügen zum besonderen Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht,
1.5
Recht des Datenschutzes,
1.6
Kommunalrecht,
1.7
Recht des öffentlichen Dienstes (einschließlich Arbeits- und Tarifrecht),
1.8
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts mit Bezügen zum Strafrecht,
1.9
öffentliches Baurecht,
1.10
Umweltrecht,
1.11
Sozialrecht (ausgewählte Gebiete),
1.12
Privatrecht,
1.13
Formen des Verwaltungshandelns einschließlich Zustellungs-, Vollstreckungs- und Kostenrecht;
2.
Studienfachgruppe Wirtschafts- und Finanzlehre:
2.1
wirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2.2
Haushaltswesen in der Kommunalverwaltung, öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
2.3
Haushaltswesen in der Staatsverwaltung, öffentliche Betriebswirtschaftslehre;
3.
Studienfachgruppe Verwaltungslehre:
3.1
Verwaltungsorganisation,
3.2
Statistik in der Verwaltung,
3.3
Informations- und Kommunikationstechnik,
3.4
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere Verhalten in Organisationen, Arbeit und Kommunikation in Gruppen, berufliches Selbstverständnis, Führen und Geführtwerden und Personalmanagement.
(2) Die Ausbildungsleitstellen legen im Benehmen mit den Beamten und Beamtinnen fest, ob die Ausbildung im Studienfach Nr. 2.2 oder 2.3 erfolgt.