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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 42
Dauer des Studiums
(1) 1 Die berufspraktische Ausbildung dauert 15 Monate. 2Das fachtheoretische Studium dauert 21 Monate und umfasst mindestens 2 200 Lehrstunden; ein angemessener Teil davon ist als Übungen abzuhalten.
(2) 1Das Studium gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Fachstudienabschnitt 1:
sieben Monate,
2.
Praktikum 1:
vier Monate,
3.
Fachstudienabschnitt 2:
drei Monate,
4.
Praktikum 2:
fünf Monate,
5.
Fachstudienabschnitt 3:
vier Monate,
6.
Praktikum 3:
drei Monate,
7.
Fachstudienabschnitt 4:
sieben Monate,
8.
Praktikum 4:
drei Monate.
2Es beginnt am 1. Oktober. 3Zu Beginn des Fachstudienabschnitts 4 sind die Studierenden sechs Wochen zur Erstellung einer Diplomarbeit freigestellt.
(3) 1Auf den Vorbereitungsdienst können von der Ernennungsbehörde Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, sowie Zeiten einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst bis zu einem Jahr angerechnet werden. 2Wird die Ausbildungsqualifizierung in ihrem berufspraktischen Teil um ein Jahr gekürzt, setzen die Studierenden das Studium nach dem Fachstudienabschnitt 1 im Fachstudienabschnitt 3 des vorhergehenden Studienjahrgangs fort, kehren danach in den Fachstudienabschnitt 2 ihres Studienjahrgangs zurück und wechseln nach Ablegung der Zwischenprüfung in den vorhergehenden Studienjahrgang. 3Die Anträge sind von den Studierenden spätestens vier Monate nach Beginn des Studiums zu stellen; über sie ist spätestens fünf Monate nach Beginn des Studiums zu entscheiden.
(4) 1Auf den Vorbereitungsdienst können von der Ernennungsbehörde auf Antrag Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu einem Jahr angerechnet werden. 2Die Anträge sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Studiums zu stellen; über sie ist innerhalb eines Monats zu entscheiden.