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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 37
Zulassungsausschuss
(1) 1Die Bayerische Verwaltungsschule bildet einen Zulassungsausschuss. 2Er besteht aus
1.
einem Mitglied aus dem Bereich der Bayerischen Verwaltungsschule, das den Vorsitz führt,
2.
einem Mitglied aus der allgemeinen inneren Staatsverwaltung,
3.
zwei Mitgliedern aus der Kommunalverwaltung und
4.
einem Mitglied aus dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern.
3Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 4Die übrigen Mitglieder sollen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder hauptamtliche Lehrperson des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern sein. 5Die Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören.
(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Bayerischen Verwaltungsschule auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 jeweils im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde. 2Die Bestellung der Mitglieder aus der Kommunalverwaltung erfolgt zudem im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.
(3) Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Zulassungsausschuss gilt § 25 Abs. 5 entsprechend.
(4) 1Die Aufgaben des Zulassungsausschusses entsprechen denen eines Prüfungsausschusses gemäß § 13 APO. 2Die in § 13 Abs. 3 APO genannten Aufgaben werden der Bayerischen Verwaltungsschule übertragen.
(5) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind; im Übrigen gilt § 26 entsprechend.